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Kostenlose Übungsfälle zum Schuldrecht

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Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


01. Musterfall I - (Schadensersatz wegen Unmöglichkeit, stellvertretendes commodum, Abtretung)
02. Musterfall II - (Unmöglichkeit)
03. Musterfall III - (Störung der Geschäftsgrundlage)
04. Musterfall IV - (Kaufrecht)
05. Musterfall V - (Verjährung)
06. Musterfall VI - (Unmöglichkeit)
07. Musterfall VII - (Verzug)
08. Musterfall VIII - (culpa in contrahendo)




01. Musterfall I - Schuldrecht
(Schadensersatz wegen Unmöglichkeit, stellvertretendes commodum, Abtretung)

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Sachverhalt:

Nach dem Tode des Witwers W tritt dessen einziger Sohn S die Erbschaft an. Er beschafft sich einen auf ihn lautenden Erbschein und macht sich an die Versilberung des Nachlasses. Vorhanden sind unter anderem zwei seltene Fanartikel: Ein nicht mehr lieferbarer Episodenführer von "Ally McBeal", der von Calista Flockhart während einer Autogrammstunde persönlich für W unterschrieben wurde, sowie das Original-Haartönungsmittel "Billy", das während der Dreharbeiten zur Hälfte verbraucht wurde.

Aufgrund der hohen Beliebtheit der Serie sind der Episodenführer 1000 Euro und das Tönungsmittel 300 Euro wert. W hatte beides auch versichern lassen, jedoch nur mit 800 Euro bzw. 250 Euro.

Jurastudent J sucht S am 10. Juli auf, um ihn zum Verkauf beider Memorabilia zu bewegen. S meint, er wolle sich noch nicht davon trennen. Am 20. August erscheint J erneut bei S. Während eines gemeinsamen Konzertbesuchs bei Vonda Shepard einigen sich beide um 22 Uhr über den Verkauf zum Preis von 900 Euro (Buch) bzw. 280 Euro (Tönungsmittel).

Zur Abwicklung des Geschäfts kommt es jedoch nicht. Am selben Abend stieg der Dieb D um 23 Uhr in die ordnungsgemäß verschlossene Wohnung des S ein, nahm das Haarmittel mit und warf, weil er "Rechtsverdreher wie Ally McBeal" hasst, das Buch in den Kamin, wo es verbrannte.

J verlangt Lieferung der Gegenstände, wenigstens aber "Ersatz". Zu Recht ?



Lösung:

Erster Teil: Das Fanbuch

I. Anspruch des J gegen S auf Lieferung des Fanbuches aus § 433 I 1

J könnte gegen S einen Anspruch auf Lieferung des Fanbuches aus § 433 I 1 haben.

1. Anspruch entstanden: Dazu müsste gemäß § 433 ein Kaufvertrag zwischen beiden geschlossen worden sein.
a) Möglicherweise wurde ein solcher Kaufvertrag am 10. Juli geschlossen. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen, Angebot  und Annahme. J hat hier ein Angebot gemäß § 145 zum Kauf der Memorabilia gemacht. S wollte sich jedoch am 10. Juli noch nicht davon trennen. Damit liegen keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Folglich wurde am 10. Juli kein Kaufvertrag geschlossen.

b) Ein Kaufvertrag könnte am 20. August zwischen J und S geschlossen worden sein. Beide einigen sich um 22 Uhr über den Verkauf des Fanbuches.

Damit ist ein Kaufvertrag nach § 433 zwischen S und J geschlossen.

2. Rechtsvernichtende Einwendung: Die Leistungspflicht in Form der Übergabe und Übereignung des Fanbuches nach § 433 I 1 könnte jedoch nach § 275 I ausgeschlossen sein. Dazu müsste S nicht mehr liefern können. Das Buch ist verbrannt. Folglich kann S nicht mehr liefern, mithin sind Übergabe und Übereignung des Fanbuches nach § 433 I 1 ausgeschlossen.

Ergebnis: S hat keinen Anspruch gegen J auf Übergabe und Übereignung des Fanbuches nach § 433 I 1.


II. Anspruch des J gegen S auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 S. 1

J könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 S. 1 haben.

1. Ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 zwischen J und S liegt vor (siehe oben).

2. S ist aufgrund § 275 I von seiner Leistungspflicht, der Übergabe und Übereignung des Fanbuches, befreit (siehe oben).

3. Die Leistungspflicht des S müsste auch nachträglich unmöglich geworden sein (Umkehrschluss aus § 311 a I a.E.). J und S haben den Kaufvertrag um 22 Uhr geschlossen. Verbrannt ist das Fanbuch um 23 Uhr, mithin nach Vertragsschluss. Damit ist die Leistungspflicht des Schuldners nachträglich unmöglich geworden.

4. Schließlich müsste S die Unmöglichkeit auch nach §§ 280 I 2, 276 I 1 zu vertreten haben. Vertretenmüssen umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). S hatte seine Wohnung ordnungsgemäß verschlossen. Damit hat er die Unmöglichkeit nicht nach §§ 280 I 2, 276 I 1 zu vertreten.

Ergebnis: J hat keinen Anspruch gegen S auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283 S. 1.


III. Anspruch des J gegen S auf Abtretung der Ersatzansprüche (stellvertretendes commodum) aus § 285 I Var. 2

J könnte gegen S einen Anspruch aus § 285 I Var. 2 auf Abtretung der Ersatzansprüche haben.

1. Dazu müsste zwischen beiden ein Vertrag vorliegen. Dies ist in Form des Kaufvertrages nach § 433 gegeben (siehe oben).

2. Weiterhin ist S nach § 275 I von der Leistung befreit (siehe oben).

3. Schließlich müsste S einen Ersatzanspruch nach § 285 I Var. 2 erlangt haben.

a) Hier kommen Ansprüche gegen den Dieb und gegen die Versicherung in Betracht:

aa) Gegen den Dieb:

(1) S hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des Wertersatzes für das verbrannte Buch nach §§ 812 I 1 Var. 2, 818 II Var. 2, III, 819, 292 I, 989 in Höhe von 1000 Euro.

(2) Ferner hat S  Ansprüche gegen D auf Schadensersatz für das verbrannte Buch aus §§ 989, 990 I sowie 823 II, 303 StGB (nic´ht durch § 993 I a.E. gesperrt wegen § 992) in Höhe von 1000 Euro.

bb) Gegen die Versicherung:
S hat einen Anspruch auf Ersatz in Höhe der Versicherungssumme, also 800 Euro.

b) Diese Ansprüche hat S auch infolge der Unmöglichkeit der Lieferung des Fanbuches erlangt.

4. Damit kann J Abtretung der Ersatzansprüche gemäß §§ 398ff. verlangen. Gleichzeitig bleibt J gemäß § 326 III 1 zur Gegenleistung - hier Zahlung in Höhe von 900 Euro verpflichtet.

a) Das Abtretungsverlangen des Wertersatzes gegen D ist wirtschaftlich wenig sinnvoll, da deren Realisierung äußerst unsicher ist, so dass es sich nicht lohnt, den Kaufpreis in Höhe von 900 Euro zu zahlen, um die Ansprüche im Wert von 1000 Euro zu erlangen.

b) Erfolgreicher ist das Abtretungsverlangen bezüglich des Anspruchs gegen die Versicherung. Allerdings liegt die Versicherungssumme mit 800 Euro unter dem Wert des Fanbuches von 1000 Euro. Damit bleibt der Wert des Ersatzanspruches gemäß §§ 326 III 2 i.V.m. 441 III hinter dem Wert der geschuldeten Leistung um 200 Euro zurück. Folglich mindert sich der von J geschuldete Kaufpreis wie folgt:

Wert des Ersatzanspruchs X vereinbarter Preis
---------------------------------------------------------------
Wert der Sache
 
also:
 
800 Euro X 900 Euro
                         ---------------------------------       = 720 Euro
1000

Folglich muss J 720 Euro als geminderten Kaufpreis aufwenden, um den Ersatzanspruch in Höhe von 800 Euro zu erhalten.

Anmerkung:  In dieser Minderungssumme wird berücksichtigt, dass J ursprünglich ein gutes Geschäft gemacht hatte, indem er das Fanbuch, welches 1000 Euro Wert ist, für 900 Euro hat erstehen können. Dieser geschäftliche Erfolg schlägt sich auch auf die Minderung durch.
 
Ergebnis: J hat einen Anspruch gegen S auf Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungssumme in Höhe von 800 Euro nach § 398 Zug-um-Zug gegen Zahlung des geminderten Kaufpreises in Höhe von 720 Euro. Rechnet J oder S auf, schuldet S dem J noch 80 Euro.




Zweiter Teil: Das Tönungsmittel


I. Anspruch des J gegen S auf Übergabe und Übereignung des Tönungsmittels nach § 433 I 1

J könnte gegen S einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Tönungsmittels nach § 433 I 1 haben.

1. Anspruch entstanden: Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor (siehe oben).

2. Rechtsvernichtende Einwendung: S könnte von der Erbringung der Leistung nach § 275 I frei geworden sein. Dazu müsste es ihm unmöglich sein, das Tönungsmittel J zu übergeben und übereignen. D befindet sich im Besitz des Tönungsmittels. Damit kann S das Mittel nicht liefern, er ist von der Erbringung der Leistung nach § 275 I frei geworden.

Ergebnis: Folglich hat J keinen Anspruch gegen S auf Übergabe und Übereignung des Tönungsmittels aus § 433 I 1.


II. Anspruch des J gegen S auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 S. 1

J könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 S. 1 haben.

1. Ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 zwischen J und S liegt vor (siehe oben).

2. S ist gemäß § 275 I von seiner Leistungspflicht befreit worden (siehe oben).

3. Weiterhin müsste die Unmöglichkeit nachträglich eingetreten sein (Umkehrschluss aus § 311 a I a.E.). Der Vertrag wurde um 22 Uhr geschlossen, das Tönungsmittel um 23 Uhr gestohlen. Folglich ist die Unmöglichkeit nachträglich eingetreten.

4. Schließlich müsste S die Unmöglichkeit gemäß §§ 280 I 2, 276 I zu vertreten haben. S hatte seine Wohnung ordnungsgemäß abgeschlossen. Folglich hat er den Einbruch nicht nach §§ 280 I 2, 276 I zu vertreten.

Ergebnis: J hat keinen Anspruch gegen S auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283 S. 1.


III. Anspruch des J gegen S auf Abtretung des Ersatzanspruchs nach § 285 I Var. 2

J könnte gegen S einen Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruchs nach § 285 I Var. 2 haben.

1. Dazu müsste zwischen beiden ein Vertrag vorliegen. Dies ist in Form des Kaufvertrages nach § 433 gegeben (siehe oben).

2. Weiterhin ist S von der Leistung nach § 275 I von der Leistung befreit (siehe oben).

3. Schließlich müsste S einen Ersatzanspruch nach § 285 I Var. 2 erlangt haben.

a) Hier kommen Ansprüche gegen den Dieb und gegen die Versicherung in Betracht:

aa) Gegen den Dieb:

(1) S hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des Tönungsmittels gegen den Dieb aus § 812 I 1 Var. 2 (Eingriffskondiktion). S steht zwar auch ein Anspruch aus § 985 zu, der aber nicht abtretbar ist.

(2) Ansprüche auf Schadensersatz des S gegen D ergeben sich aus § 823 I (Rechtsgut Eigentum), §§ 823 II i.V.m. 242 StGB sowie § 826 in Höhe von 300 Euro.

bb) Gegen die Versicherung:

S hat einen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz des Tönungsmittels in Höhe der Versicherungssumme von 250 Euro.

b) Diese Ansprüche hat S auch infolge der Unmöglichkeit der Lieferung des Tönungsmittels erlangt.

4. Damit kann J Abtretung der Ersatzansprüche gemäß §§ 398ff. verlangen. Gleichzeitig bleibt J gemäß § 326 III 1 zur Gegenleistung - hier Zahlung in Höhe von 280 Euro verpflichtet.

a) Das Abtretungsverlangen des Wertersatzes gegen D ist wirtschaftlich wenig sinnvoll, da deren Realisierung äußerst unsicher ist, so dass es sich nicht lohnt, den Kaufpreis in Höhe von 280 Euro zu zahlen, um die Ansprüche auf Herausgabe oder Schadensersatz im Wert von 300 Euro zu erlangen.

b) Erfolgreicher ist das Abtretungsverlangen bezüglich des Anspruchs gegen die Versicherung. Jedoch liegt die Versicherungssumme mit 250 Euro unter dem Wert des Fanbuches von 300 Euro. Damit bleibt der Wert des Ersatzanspruches gemäß §§ 326 III 2 i.V.m. 441 III hinter dem Wert der geschuldeten Leistung um 50 Euro zurück. Folglich mindert sich der von J geschuldete Kaufpreis wie folgt:

Wert des Ersatzanspruchs X vereinbarter Preis
--------------------------------------------------------------------
Wert der Sache
also:

250 Euro mal 280 Euro
                                 ---------------------------------        = 233, 33 Euro
300

Folglich muss J 233, 33 Euro als geminderten Kaufpreis aufwenden, um den Ersatzanspruch in Höhe von 250 Euro zu erhalten.

Ergebnis: J hat gegen S einen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung aus § 285 I Var. 2.

Anmerkung: In dieser Minderungssumme wird berücksichtigt, dass J ursprünglich ein gutes Geschäft gemacht hat, indem er das Tönungsmittel, welches 300 Euro Wert ist, für 280 Euro hat erstehen können. Dieser geschäftliche Erfolg schlägt sich auch auf die Minderung durch.


Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


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02. Musterfall II - Schuldrecht (Unmöglichkeit)

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Sachverhalt:

Der 17jährige K erblickt im Second-Hand-Laden des V die lang gewünschte Videoanlage, die dort für nur 100 Euro verkauft wird. Diese Summe kann K aus seinem ersparten Taschengeld aufwenden. Folglich kauft er die Anlage und zahlt sofort. V verspricht, am kommenden Tag zu liefern. In der Nacht jedoch brennt das Nachbarhaus aufgrund eines Blitzeinschlages ab. Dabei greifen auch Flammen auf den Laden des V über. Die Videoanlage wird zerstört. Kann K Lieferung oder Ersatz verlangen? Kann K, unterstellt, dass er weder Lieferung noch Schadensersatz erhält, die Rückzahlung der 100 Euro verlangen?

Lösung:

I. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung der Anlage aus § 433 I 1

K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Anlage aus § 433 I 1 haben.

1. Dazu müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein.

a) Ein Kaufvertrag kommt durch zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. K und V haben sich Kaufsache und Kaufpreis geeinigt.

b) Fraglich ist jedoch die Wirksamkeit der Willenserklärung des K. Diese könnte gemäß § 108 I schwebend unwirksam sein. Dazu müsste § 108 I anwendbar sein. Anwendbar wäre er, wenn K gemäß § 106 das siebte Lebensjahr vollendet hat, aber noch minderjährig ist. Minderjährig ist nach § 2, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. K ist siebzehn Jahre alt. Also sind die Vorschriften der §§ 107-113 auf ihn anwendbar. Die schwebende Unwirksamkeit einer Willenserklärung gemäß § 108 I würde voraussetzen, dass K die Erklärung ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgegeben hat.

Erforderlich ist die Einwilligung jedoch nicht, wenn der Kauf der Anlage für K lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 ist. Durch den Vertragsschluss verpflichtet sich K zur Kaufpreiszahlung. Damit liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil nach § 107 vor. Folglich ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht nach § 107 entbehrlich.

Es kommt jedoch eine Entbehrlichkeit nach § 110 in Betracht. Dann müsste K die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm vom gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen worden sind. Das Taschengeld des K war nicht zweckgebunden. Indem K die 100 Euro sofort zahlt, hat er die Leistung gemäß § 362 I bewirkt. Damit ist der Vertrag nach § 110 ex tunc wirksam. Folglich liegt zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 vor.

2. V könnte jedoch nach § 275 von seiner Leistungspflicht frei geworden sein. Gemäß § 275 I ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, wenn der Schuldner nicht leisten kann. Die Anlage ist verbrannt. Damit ist V die Leistung unmöglich, und er ist nach § 275 I von der Leistung frei geworden.


Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der Anlage aus § 433 I 1.


II. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III i.V.m. 283 S. 1

K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 283 S. 1 haben.

1. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V liegt vor (siehe oben I.1).

2. V ist gemäß § 275 I von seiner Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Anlage frei geworden (siehe oben I.2).

3. Dieses Leistungshindernis müsste nach Vertragsschluss entstanden sein (Umkehrschluss aus § 311 a I a.E.). Indem die Anlage in der Nacht nach Vertragsschluss verbrannte, liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit vor.

4. Schließlich müsste V dieses Leistungshindernis gemäß §§ 280 I 2, 276 I zu vertreten haben. Der Blitz schlug in das Nachbarhaus, weswegen auch die Anlage verbrannte. Dieses Naturereignis hat V nicht gemäß §§ 280 I 2, 276 I zu vertreten.

Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III i.V.m. 283 S. 1.


III. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung der 100 Euro aus § 346 I 1, 326 IV

K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der 100 Euro aus § 346 I 1, 326 IV haben.

1. K müsste eine Leistung erbracht haben, die nicht geschuldet war. K hat an V 100 Euro bezahlt. Auf diese 100 Euro dürfte K keinen Anspruch haben.Dann kann K sie gem. § 326 IV zurückverlangen.

2. Der Anspruch aus dem Kaufvertrag besteht grundsätzlich. Er könnte nach § 326 I 1 1.Hs. entfallen sein. Dazu ist erforderlich, dass V nicht zu leisten braucht. V muss aufgrund des Ausschlusses der Leistungspflicht nach § 275 I die Anlage nicht übergeben oder übereignen. Damit muss V nicht leisten. Folglich ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 326 I 1 1.Hs. entfallen.

3. V könnte seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nur dann behalten haben, wenn K gemäß § 326 II für den Umstand, der den V von der Leistung befreite, überwiegend verantwortlich wäre, oder sich K im Annahmeverzug befunden hätte. Für beides gibt es hier keine Hinweise. Folglich hat V seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 326 II nicht behalten. K hat also geleistet, ohne dazu verpflichtet zu sein. Die Voraussetzungen des § 326 IV liegen vor.

Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung aus § 346 I 1, 326 IV in Höhe von 100 Euro.


Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


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03. Musterfall III - Schuldrecht (Störung der Geschäftsgrundlage)

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Sachverhalt:

Tankenstellenpächter K kauft bei Großhändler V am 2. Januar 2002 knapp 1 Million Liter Benzin für das gesamte Jahr. Es wird vereinbart, dass V monatlich einen Teil des Benzins liefert und K dann pro 1000 Liter 350 Euro bezahlt. V berechnet den Preis aus den Durchschnittswerten des Ölpreises der vergangenen Jahre und schlägt für sich selbst 20 % auf. Im März 2002 erreichen die seit einem halben Jahr bestehenden Unruhen im Nahen Osten einen neuen Höhepunkt. Kriegerische Zustände in Saudi-Arabien und im Irak drosseln die Ölförderung. Der Ölpreis steigt dramatisch an. V muss für 1000 Liter nun 1000 Euro bezahlen. Er möchte von der Lieferungspflicht an K Abstand nehmen. K verlangt weitere Lieferung zum festgelegten Preis. Zu Recht ?

Lösung:

Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Benzins für 350 Euro pro 1000 Liter aus § 433 I 1

K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung des Benzins für 350 Euro pro 1000 Liter aus § 433 I 1 haben.

1. Anspruch entstanden: Ein Kaufvertrag nach § 433 zwischen V und K über 1 Million Liter Benzin wurde ordnungsgemäß geschlossen.

2. Rechtsvernichtende Einwendung: Die Leistungspflicht in Form der Übergabe und Übereignung des Benzins nach § 433 I 1 könnte jedoch gemäß § 275 ausgeschlossen sein.

a) In Betracht kommt zunächst § 275 I. Dazu müsste V das Öl nicht mehr liefern können. V kann weiterhin Öl einkaufen und folglich auch an K liefern. Dies ist V auch nach den Preissteigerungen nicht ausgeschlossen. Folglich liegt der Ausschlussgrund des § 275 I nicht vor.

b) Möglicherweise ist aber § 275 II gegeben. Dazu müsste die Lieferung des Öls für V einen Aufwand erfordern, der in grobem Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des K steht. V kann das Öl besorgen, allerdings zum zweieinhalbfachen dessen, was er von K als Bezahlung erhalten würde. Freilich spielt diese „wirtschaftliche Unmöglichkeit“ bei § 275 II keine Rolle. Erfasst werden allein Fälle der praktischen Unmöglichkeit (siehe dazu: Ring auf der Mülldeponie, Fall 7 in Rauda/Zenthöfer, 55 Fälle zum neuen Schuldrecht, Richter-Verlag 2002). Damit liegt für V kein Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 II vor.

Damit ist die Leistungspflicht des V auf Übergabe und Übereignung des Benzins nach § 433 I 1 nicht gemäß § 275 ausgeschlossen.

3. Nach § 313 I (Störung der Geschäftsgrundlage) könnte dem V jedoch ein Anspruch auf Vertragsanpassung zustehen. Dazu müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen:

a) Anwendbarkeit (Subsidarität): Zuerst müsste § 313 I anwendbar sein. Aufgrund des großen Eingriffs in die Vertragsfreiheit ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung nur subsidiär zu gewähren. Im vorliegenden Fall scheidet § 275 als Grund zur Ausschluss der Leistungspflicht aus (siehe oben unter 2). Auch andere Regelungen greifen nicht ein. Damit kann § 313 I angewendet werden.

b) Schwerwiegende Veränderung von Umständen (reales Element): Weiterhin müssen sich Umstände, die mindestens eine Partei bei Vertragsschluss vorausgesetzt hat, schwerwiegend geändert haben. V hat vorausgesetzt, dass er das Öl zum ungefähren Durchschnittspreis der letzten beiden Jahre erhalten würde. Die Steigerung des Preises um das zweieinhalbfache stellt eine schwerwiegende Veränderung dieser Vorstellung dar.

c) Kein Vertragsschluss bei Kenntnis der Veränderung (hypothetisches Element): Schließlich dürften V und K den Vertrag bei Kenntnis der Veränderung nicht oder nicht so geschlossen haben. Hätte V von der Steigerung des Ölpreises gewusst, hätte er das Öl nicht für diesen Preis verkauft. Vermutlich hätte auch K nicht diese Menge eingekauft, da teures Benzin schwerer loszuwerden ist als billiges Benzin. Damit hätten V und K den Vertrag bei Kenntnis der Veränderung nicht so geschlossen.

d) Festhalten am Vertrag unzumutbar (normatives Element): Zuletzt müsste das Festhalten am ursprünglich geschlossenen Kaufvertrag über 350 Euro für 1000 Liter Benzin für V unzumutbar sein.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es laut Sachverhalt bereits seit Monaten Unruhen im Nahen Osten. Für einen Benzinhändler muss es bekannt sein, dass es in Folge von Unruhen in diesen Exportländern zur Steigerung des Ölpreises kommen kann. Dies hat die Vergangenheit hinreichend gezeigt. Trotz diese Informationen, die V gekannt hatte oder hätte kennen müssen, vereinbarte er einen Festpreis für das ganze Jahr. Damit trägt V das wirtschaftliche Risiko. Das Festhalten am Kaufvertrag mit K ist ihm mithin nicht unzumutbar.

Folglich steht dem V nach § 313 I kein Anspruch auf Vertragsanpassung zu.

Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Lieferung des Benzins für 350 Euro pro 1000 Liter aus § 433 I 1.


Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


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04. Musterfall IV - Schuldrecht (Kaufrecht)

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Sachverhalt:

K kauft bei V einen Kühlschrank, den er sofort bezahlt. Als K den Kühlschrank aufstellt, bemerkt er, dass das Licht nicht funktioniert.Schuld daran ist ein komplizierter Fehler in der Elektronik. K verlangt einen neuen Kühlschrank von V. Dieser meint, das fehlende Licht sei eine Einschränkung, mit der K "eben leben müsse". Einen neuen Kühlschrank werde K nicht von ihm erhalten. Der erboste K stellt den Kühlschrank im Ladenlokal des V ab und verlangt sein Geld zurück. Zu Recht?

Lösung:

Anspruch des K gegen V auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 I, 346 I

K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 I, 346 I haben.

1. Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. K und V haben einen solchesn geschlossen.

2. Es müsste ein Sachmangel (§ 434) oder Rechtsmangel (§ 435) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§§ 446 S. 1, 447) vorliegen. In Betracht kommt ein Sachmangel, der darin liegen könnte, dass das Licht des Kühlschranks nicht funktioniert. Der Sache könnte gemäß § 434 I 1 bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit fehlen. K und V haben nicht vereinbart, dass im Kühlschrank das Licht brennen soll. Ein Sachmangel gemäß § 434 I 1 liegt daher nicht vor. In Betracht kommt jedoch ein Mangel nach § 434 I 2 Nr.1, also die fehlende Eignung für die vertraglich vorgesehene Verwendung. K hat nicht erklärt, wozu er den Kühlschrank benötigt. Eine bestimmte Verwendung war nicht vertaglich vorgesehen. Daher liegt auch kein Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr.1 vor. Allerdings könnte § 434 I 2 Nr.2 einschlägig sein. Dann müsste eine Abweichung von der Beschaffenheit vorliegen, die für Sachen glicher Art üblich ist. Es ist üblich, dass in Kühlschranken das Lichtbrennt, wenn man sie öffnet. Diese Beschaffenheit wies der übergebene Kühlschrank nicht auf. Folglich liegt ein Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr.2 vor. Dieser Sachmangel bestand auch zum Zeitpunkt der Übergabe, mithin des Gefahrübergangs nach § 446 S. 1.

3. Indem die Voraussetzungen des § 437 I a.A. vorliegen, kann der Käufer gemäß § 437 I Nr.2 vom Vertrag zurücktreten nach den § 323 oder § 326 V. Welche Vorschrift einschlägig ist, ermittelt man, indem man untersucht, ob der Mangel behebbar (dann § 323) oder unbehebbar (dann § 326 V). Vorliegend konnte der Kühlschrank noch repariert werden. Der Mangel war also behebbar. Folglich richten sich die Rücktrittsvoraussetzungen nach § 323.

3. Der Käufer kann § 323 V 2 nur zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers erheblich ist. Ein Kühlschrank ohne Innenlicht bleibt im Wert nicht deutlich hinter normalen Kühlschranken zurück, wenn der Mangel leicht behebbar ist, beispielsweise durch Auswechseln der Glühbirne. Vorliegend lag allerdings einer komplizierter elektronischer Fehler vor, den K nicht problemlos beheben konnte. Insbesondere nachts erweist sich ein Kühlschrank ohne Innenlicht als nutzlos, da man nicht unbemerkt naschen kann. Folglich ist die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung des mangelhaften Kühlschranks liegt, erheblich. Der Rücktritt ist also vorliegend nicht durch 323 V 2 ausgeschlossen.

4. Um zurücktreten zu können, muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist gesetzt haben, die fruchtlos verstrichen ist (§ 323 I). K hat keine solche Frist gesetzt. Die Fristsetzung könnte jedoch entbehrlich sein nach § 323 II Nr. 1, also bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Verkäufers. V hat K mitgeteilt, dieser werde keinen neuen Kühlschrank von ihm erhalten. Folglich hat V die Nacherfüllung ernstahaft und entgültig verweigert. Daher war die Fristzsetzung nach § 323 II Nr. 1 entbehrlich.

5. K müsste den Rücktritt gemäß § 349 erklärt haben. Diese Erklärung liegt in der Bitte, das Geld zurückzuerhalten.

6. Der Rücktritt ist nicht wegen § 442 oder § 323 VI ausgeschlossen.

Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 I, 346 I.

Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


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05. Musterfall V - Schuldrecht (Verjährung)

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Sachverhalt:

V und K schließen am 1. Juli 2002 einen Kaufvertrag über einen Teilchenbeschleuniger. V liefert den Beschleuniger am 20. Dezember 2002 bei K ab. Dieser stellt am 12. Juli 2004 einen schweren Konstruktionsfehler am Beschleuniger fest und verklagt V sofort. Kann sich V auf die Einrede der Verjährung berufen?

Abwandlung 1: Ändert sich etwas, wenn K den Schaden am Montag, den 20. Dezember 2004 feststellt?

Abwandlung 2: Ändert sich etwas, wenn V vom Schaden wusste und diesen verschwiegen hat? Ändert sich etwas an der Beurteilung der ersten beiden Abwandlungen?

Zusatzfrage zu Abwandlung 2: Kann sich V am Mittwoch, den 21. Dezember 2005 auf die Verjährung berufen?



Lösung:

V könnte sich auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn der Anspruch des K verjährt wäre.

V und K haben einen Kaufvertrag nach § 433 geschlossen. Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen verjähren gemäß § 438 I Nr. 3 in zwei Jahren.

Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich gemäß § 438 II Alt. 2 nach der Übergabe des Teilchenbeschleunigers. Diese Übergabe fand am 20. Dezember 2002 statt. Nicht entscheidend ist das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages. Folglich endet die Verjährungsfrist gemäß § 188 II am 20. Dezember 2004. Damit kann V bei einer Klage des K am 12. Juli 2004 nicht die Einrede der Verjährung geltend machen.

Abwandlung 1: Auch am 20. Dezember 2004 ist die Einrede der Verjährung noch nicht erfolgreich, vgl. § 188 II.

Abwandlung 2: Hat V dem K den Schaden verschwiegen, obwohl er ihn kannte, liegt Arglist vor. Folglich ist nach § 438 III 1 die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 einschlägig. Beginn der Verjährungsfrist ist dann der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31. Dezember 2002. Die Dreijahresfrist endet am 31. Dezember 2005. Damit kann sich V auch in der zweiten Abwandlung nicht auf die Verjährung berufen.

Zusatzfrage zu Abwandlung 2: V kann sich am 21. Dezember 2005 nicht auf die Verjährung berufen, da die Frist nach § 199 I erst mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen hat und folglich erst am 31. Dezember 2005 endet.

Hinweis: Eine kurze Einführung in das Recht der Verjährung bieten Rauda / Zenthöfer, 55 Fälle zum neuen Schuldrecht, 2002 sowie Rauda / Zenthöfer, Das neue Schuldrecht, 2001.


Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


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06. Musterfall VI - Schuldrecht (Unmöglichkeit)

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Sachverhalt:

Konzertveranstalter K hat es am 28. Juni endlich geschafft, den berühmten Dirigenten D aus Berlin in die Kleinstadt Bad Breisig zu locken. D soll dort am 1. Juli auftreten. K hat dafür Werbung in Höhe von 500 Euro gemacht und ein Top-Orchester für 20 000 Euro engagiert. Ganz Bad Breisig ist aus dem Häuschen, auch der örtliche Lokalsender will das Konzert live übertragen. D muss jedoch am 30. Juni absagen: Wie er erst jetzt erfahren habe, sei bereits am 26. Juni sein sechsjähriger Sohn, der sich im Urlaub in den USA befand, in eine Intensivstation eingeliefert worden und schwebe in Lebensgefahr. D fliegt nun in die USA statt nach Bad Breisig. Kann K Schadensersatz von D verlangen?

Lösung:

Anspruch des K gegen D auf Schadensersatz in Höhe von 20 500 Euro aus § 311 a II 1 Alt. 1

K könnte gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 500 Euro aus § 311 a II 1 Alt. 1 haben.

1. Dazu müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. K und D haben einen Werkvertrag nach § 631 geschlossen.

2. Fraglich ist, ob ein Leistungshindernis nach § 275 vorliegt.

a) Dies ist gemäß § 275 I Alt. 1 der Fall, wenn der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann. D könnte, wenn er seinen Sohn nicht besuchen würde, das Konzert dirigieren. Damit ist die Leistung nach § 275 I Alt. 1 nicht unmöglich.

b) D könnte aber die Einrede des § 275 III erhoben haben. Dann er die Leistung persönlich zu erbringen haben, und es dürfte ihm nicht zugemutet werden können, die Leistung zu erbringen. D kann sich als Stardirigent nicht vertreten lassen. Er muss die Leistung persönlich erbringen. Das entgegenstehende Hindernis ist die Einlieferung seines Sohnes in ein Krankenhaus in den USA. Das Leistungsinteresse des Gläubigers K besteht darin, dass er sehr viel Geld für das Konzert investiert hat, und ganz Bad Breisig aus dem Häuschen ist. Zwischen beiden Interessen muss abgewogen werden (§ 275 III). Die Einlieferung auf die Intensivstation stellt eine große Gefahr für das Leben des Sohnes dar. Dieser ist erst sechs Jahre alt. Die Familie darf in einer solchen Situation nicht auseinandergerissen werden, so verlangt es auch Art. 6 I, II 1 GG. Folglich ist D die Erfüllung nicht zuzumuten. Die Abwägung geht zugunsten des D aus. Er hat damit ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 III.

3. Indem der Sohn des D vor Vertragsschluss krank wurde, liegt das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss vor, § 311 a I a.E.

4. D dürfte dieses Leistungshindernis freilich nach §§ 311 a II 2 bei Abschluss des Vertrages nicht gekannt haben oder kennen müssen. Beides war nicht der Fall.

Ergebnis: K hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen D aus § 311 a II 1 Alt. 1 in Höhe von 20 500 Euro.

Anmerkung:
Die Schwierigkeit dieses Falles war § 275 III, der für höchstpersönliche Verträge gilt. Hier muss eine Abwägung getroffen werden. Wird das Kind erst nach Vertragsschluss krank, ist ein Anspruch des Gläubigers aus §§ 280 I, III, 283 S.1 zu prüfen. Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn der Schuldner die Krankheit seines Kindes nicht zu vertreten hat.


Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


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07. Musterfall VII - Schuldrecht (Verzug)

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Sachverhalt:

V ist Fahrradhändler, der dem 17jährigen K einen "Spezial-Drahtesel" für 100 Euro verkauft. Da K sich die Summe von seinem Taschengeld zusammengespart hatte, hielt er es nicht für nötig, seine Eltern zu fragen, ob er das Rad kaufen darf. V kann erst am 7. Juni liefern, weil das Fahrrad noch mit einem neuen Sattel ausgestattet werden muss. K zahlt sofort und weist V darauf hin, dass er am 8. Juni zu einer zweiwöchigen Klassenfahrt nach Rügen aufbrechen werde und dort das Fahrrad unbedingt benötige. Als K das Fahrrad am Nachmittag des 7. Juni telefonisch anmahnt, meint V, er sei noch nicht dazu gekommen, dieses fertig zu machen. K solle in zehn Tagen vorbeischauen. Im übrigen solle sich K glücklich schätzen, dass er überhaupt das Fahrrad erhalten werde, schließlich könne er - V - jederzeit den Vertrag rückgängig machen, da K erst 17 Jahre alt sei. K muss sich nun ein gleichwertiges Rad für 120 Euro bei einem anderen Händler kaufen, um an der Klassenfahrt teilnehmen zu können.
Kann K von V Schadensersatz aus dem Vertrag verlangen?

Lösung:

Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 120 Euro aus §§ 280 I, III i.V.m. 281 I 1 Alt. 1

K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 120 Euro aus §§ 280 I, III i.V.m. 281 I 1 Alt. 1 haben.

1. Dazu müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag nach § 651 zwischen V und K vorliegen. Ein solcher Vertrag kommt durch zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. K und V haben sich über Kaufsache und Kaufpreis geeinigt. Fraglich ist jedoch die Wirksamkeit der Willenserklärung des K. Die Willenserklärung könnte gemäß § 108 I schwebend unwirksam sein. Dazu müsste diese Vorschrift jedoch anwendbar sein. Dies ist nur der Fall, wenn K gemäß § 106 zwar das siebte Lebensjahr vollendet hat, aber minderjährig ist. Minderjährig ist gemäß § 2, wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. K ist siebzehn Jahre alt. Also sind die Vorschriften der §§ 107-113 auf ihn anwendbar.

Die schwebende Unwirksamkeit einer Willenserklärung gemäß § 108 I würde voraussetzen, dass K die Erklärung ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgegeben hat. Erforderlich ist die Einwilligung nicht, wenn das Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 ist. Indem ein Vertrag den K einem Anspruch auf Kaufpreiszahlung aussetzen würde, erlangt K durch die Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Daher ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des K nicht nach § 107 entbehrlich.

Es kommt jedoch eine Entbehrlichkeit gemäß § 110 in Betracht. Dann müsste K die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm vom gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen worden sind. Das Taschengeld des K war nicht zweckgebunden. Indem K sofort zahlt, hat er die Leistung gemäß § 362 I bewirkt. Damit ist der Vertrag nach § 110 ex tunc wirksam. Indem V einen neuen Sattel einbauen sollte, liegt zwischen V und K ein wirksamer Werklieferungsvertrag nach § 651 vor.

2. Weiterhin dürfte V gemäß § 281 I 1 Alt. 1 trotz Möglichkeit nach Eintritt der Fälligkeit nicht geleistet haben. Die Leistung war ihm weiterhin möglich. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien (§ 271). K und V haben als Zeitpunkt der Lieferung den 7. Juni vereinbart. V hat das Rad am 7. Juni nicht geliefert. Damit hat V nach Eintritt der Fälligkeit nicht geleistet.

3. Ferner müsste K gemäß § 281 I 1 eine Frist gesetzt haben. Dies hat er nicht getan. In Frage kommt aber eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II Alt. 2. Dazu müssten besondere Umstände vorliegen, die die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz rechtfertigen. K braucht das Rad für eine zweiwöchige Klassenreise ab 8. Juni. Ein weiteres Warten kann ihm nicht zugemutet werden, zumal ihn V, der von der Reise weiß, noch zehn Tage lang vertrösten will. Dabei muss lediglich ein Sattel am Rad befestigt werden. Nach Abwägung dieser beiden Interessen liegen – auch aufgrund der bevorstehenden Reise – besondere Umstände nach § 281 II Alt. 2 vor, die eine Fristsetzung entbehrlich machen.

4. V müsste die Nichtleistung auch zu vertreten haben (§§ 280 I i.V.m. 276). Hier meint V, er sei noch nicht dazu gekommen, dass Fahrrad fertigzumachen. Damit liegt die Nichtleistung in seinem Verantwortungsbereich. Mithin hat er die Nichtleistung zu vertreten.

5. Zuletzt müsste K ein Nichterfüllungsschaden aufgrund der Nichtleistung entstanden sein, § 280 I 1. K musste aufgrund der bevorstehenden Reise ein gleichwertiges Rad von einem anderen Händler kaufen. Dieses Rad war 20 Euro teurer als bei V. Damit hat K einen Schaden aus der Nichterfüllung in Höhe von 20 Euro.

Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 Euro.

Anmerkung:
In diesem Fall wurde § 281 II Alt. 2 problematisiert. Der Rechtsprechung wird es überlassen bleiben, in den kommenden Jahren für eine Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" zu sorgen. Es sollte nicht vorschnell mit dieser Figur operiert werden.


Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


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08. Musterfall VIII - Schuldrecht (culpa in contrahendo)

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Sachverhalt:

K interessiert sich für die Kochbücher "Britische Köstlichkeiten" und "Herzhaftes aus Jolo" im Second-Hand-Laden des V. Diese liegen ganz oben auf einem Regal. Als V die zwei Bände herausgreift, fallen mehrere Dutzend Bücher auf den Kopf des K. Dieser erleidet eine Platzwunde.
Ansprüche des K? Deliktsrecht ist nicht zu prüfen.

Lösung:

Anspruch des K gegen V auf Ersatz des Schadens aus § 280 I 1

K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz des aus der Platzwunde resultierenden Schadens aus § 280 I 1 haben.

1. Dazu müsste zuerst ein Schuldverhältnis vorliegen. Einen Vertrag haben V und K nicht geschlossen. In Frage kommt daher nur ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II. K und V könnten gemäß § 311 II Nr. 1 Vertragsverhandlungen aufgenommen haben. Da K sich für Kochbücher interessiert, greift V in das Regal, um ihm zwei Exemplare zum Verkauf anzubieten. Darin ist eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu sehen. Folglich ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II Nr. 1 gegeben.

2. Weiterhin müsste V Pflichten nach § 241 II verletzt haben. Zu den Rücksichtspflichten gehören Obhut, Schutz und Information des Partners. Hier hat V den Fall einiger Dutzend Bücher auf den Kopf des K verursacht und damit eine Schutzpflicht nach § 241 II verletzt.

3. Schließlich müsste V diese Pflichtverletzung zu vertreten haben (§ 280 I 2). Vertretenmüssen umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 I 1. V hat zwei Bände aus dem Regal gezogen, ohne dabei das Herunterfallen der übrigen Bücher zu verhindern. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 II außer Acht gelassen, er handelte mithin fahrlässig. Somit hat V die Pflichtverletzung nach § 280 I 2 zu vertreten.

4. Zuletzt müsste K ein Schaden nach § 280 I 1 entstanden sein. K hat nun eine Platzwunde auf dem Kopf, die er behandeln lassen muss. Dies ist ein Vermögensschaden.

5. Gemäß § 249 S.1 schuldet V dem K Naturalrestitution. K ist also so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung des V stünde. Naturalrestitution bestünde in der Behandlung der Wunde. Darauf muss sich K jedoch nicht verweisen lassen. Er kann gemäß § 249 S.2 den zur Behandlung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen V auf Ersatz des Schadens. Er kann also den für die Behandlung der Platzwunde erforderlichen Geldbetrag aus § 280 I 1 i.V.m. § 311 II verlangen.

Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 60 Fälle zum Schuldrecht, Richter-Verlag, ISBN 3-935150-31-8.


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