Kostenlose Übungsfälle zum Sachenrecht
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Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 25 Fälle zum Sachenrecht, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-64-4.
01. Musterfall I
02. Musterfall II
03. Musterfall III
04. Musterfall IV
01. Musterfall I - Sachenrecht
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Sachverhalt:
Der Rechtshistoriker Mützel (M) kann eine seltene Erstausgabe von Friedrich G. Nagelmanns "Forstrecht", mit Widmung des Autors, sein eigen nennen. Da er jedoch in seinen Regalen Platz schaffen muss für modernere Literatur zum Welthandelsrecht, bietet er das Buch bei einem universitätsnahen Flohmarkt am 4. Juli an. M möchte für das gute Stück 200 Euro haben. Gegen 12 Uhr kommt Professor P vorbei, der von dem Angebot begeistert ist. P hat jedoch nur 100 Euro in bar dabei. M überläßt ihm das Buch bis zur vollständigen Zahlung unter Eigentumsvorbehalt.
Das Angebot des M hatte sich bereits herumgesprochen. So eilt um 12.30 Uhr Professor C an den Stand des M. C bietet M 250 Euro für das "Liebhaberstück". M erklärt C zwar die Lage. Wegen des guten Angebots veräußert M das Buch dann aber an C unter gleichzeitiger Abtretung des Anspruchs aus dem mit P vereinbarten Besitzmittlungsverhältnis.
Während einer Fakultätsratsitzung am nächsten Tag (5. Juli) verlangt Prof. C von Prof. P das Buch heraus. P will das Buch keinesfalls seinem verfeindeten Kollegen C überlassen. Deshalb veräußert es P am gleichen Tag noch an den nichtsahnenden D, der dafür 300 Euro in drei Raten zahlen will, was P akzeptiert. Es wird vereinbart, dass das Buch ab sofort dem D gehören soll. Es bleibt aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung in Verwahrung bei P. Am 22. Juli zahlt P die restlichen 100 Euro an M. Kurz darauf zahlt auch D alle drei Raten an P.
Sowohl D als auch C verlangen das Buch von P heraus. Zu Recht?
Lösung:
Erster Teil: Ansprüche des D
I. Anspruch aus § 433 I 1
D könnte gegen P einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches "Forstrecht" aus § 433 I 1 haben.
1. Dazu müsste zunächst ein Kaufvertrag zwischen D und P geschlossen worden sein. Laut Sachverhalt verkauft P das Buch am 5. Juli an D. Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
Mit Abschluss des Kaufvertrages hat D daher gegen P einen Erfüllungsanspruch erlangt.
2. Der Erfüllungsanspruch des D ist auch nicht gemäß § 311a i.V.m. § 275 I wegen anfänglicher Unmöglichkeit ausgeschlossen, da eine Übereignung trotz möglicherweise bestehender Rechte des C an dem Buch sowohl dem P als auch jedermann noch möglich ist.
3. Dieser Erfüllungsanspruch könnte gemäß § 362 I erloschen sein. Dazu müsste D Eigentümer des Buches geworden sein.
a) Er könnte am 5. Juli von P Eigentum erworben haben. Ein Eigentumserwerb nach § 929 S.1 setzt zunächst voraus, dass sich P und D dinglich über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Beide haben sich am 5. Juli nicht nur über einen Kaufvertrag geeinigt, sondern auch darüber, dass D unmittelbar das Eigentum erwerben sollte. Damit liegt eine Einigung nach § 929 S.1 vor.
b) Weiterhin bedarf es einer Übergabe. Eine tatsächliche Übergabe nach § 929 S.1 liegt nicht vor. Als Übergabesurrogat kommt § 930 in Betracht. D und P müssten dazu ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 vereinbart haben, wodurch P für D besitzt und einem Herausgabeanspruch des D ausgesetzt ist. P und D waren sich darüber einig, dass P das Buch erst noch behalten sollte. Durch diese Übereinkunft wurde P zum unmittelbaren Fremdbesitzer und D zum mittelbaren Eigenbesitzer. Also liegt ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 vor. D und P haben die Übergabe nach § 930 ersetzt.
c) Schließlich müsste P Berechtigter gewesen sein. P hatte das Buch unter Eigentumsvorbehalt von M erworben, so dass M zunächst Eigentümer geblieben ist. P war mithin am 5. Juli selbst Nichteigentümer. Damit fehlt es an der für §§ 929 S.1, 930 notwendigen Berechtigung des Veräußerers.
aa) Damit scheidet ein Erwerb vom Berechtigten seitens des D aus.
bb) In Betracht kommt aber ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten. Der gutgläubige Erwerb bei Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnissesrichtet sich nach § 933. Nach dieser Vorschrift reicht die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses als Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs nicht aus. Der gutgläubige Erwerber wird vielmehr erst dann Eigentümer, wenn ihm die Sache vom Veräußerer übergeben wird. Eine solche Übergabe fand bisher nicht statt.
Damit scheidet auch der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten aus.
d) Zu bedenken ist aber, dass die ursprünglich unwirksame Übereignung von P an D gemäß § 185 II 1 am 22. Juli wirksam geworden sein könnte. An diesem Tag zahlt P die restlichen 100 Euro der Kaufpreissumme an M. Damit könnte die Verfügung des Nichtberechtigten P an D wirksam werden.
aa) Ursprünglich wurde das Buch von M am 4.Juli aufschiebend bedingt gemäß § 929 S.1 an P übereignet. Bedingung war die vollständige Kaufpreiszahlung, mithin der letzten 100 Euro. Somit könnte P mit der erbrachten Zahlung am 22. Juli nach §§ 929 S.1, 158 I Eigentümer geworden sein.
bb) Diesem Eigentumserwerb könnte aber entgegen stehen, dass zum Zeitpunkt der Zahlung durch P der M das Buch bereits an C veräußert hatte. Die Übereignung des Buches von M an C erfolgte unter Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis zwischen M und P gemäß § 931. Dies könnte einen nachträglichen Eigentumserwerb des P ausschließen. Nach § 161 I 1 ist aber jede weitere Verfügung, die der Inhaber (hier also M) während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Bedingungseintritts insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung (also den Eigentumserwerb des P) vereiteln würde. Die Bedingung ist durch Zahlung der letzten Rate des P an M am 22. Juli eingetreten. Damit ist die weitere Verfügung des M an C unwirksam. Vielmehr wurde P nachträglich Eigentümer. Daran ändert auch § 161 III nichts, der einen Eigentumserwerb des C nur bei dessen Gutgläubigkeit zuließe. C wurde von M jedoch aufgeklärt. Damit war C nicht gutgläubig, § 161 III greift nicht ein.
Damit wurde P nachträglich zum Berechtigten. Ein Eigentumserwerb des D konnte also stattfinden.
Folglich ist D Eigentümer des Buches.
4. Daher ist bezüglich des Verschaffungsanspruchs aus § 433 I 1 Erfüllung gemäß § 362 I eingetreten.
Folglich hat D gegen P keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches aus § 433 I 1.
II. Anspruch aus § 985
D könnte gegen P zudem einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 985 haben. Dazu müsste eine Vindikationslage vorliegen (§§ 985, 986). D müsste Eigentümer und P unrechtmäßiger Besitzer des Buches sein.
1. D müsste Eigentümer sein. Dies ist der Fall (s.o. unter I.)
2. P müsste unrechtmäßiger Besitzer sein. Mit Zahlung der Restsumme des Kaufpreises erlosch das vereinbarte Verwahrungsverhältnis gemäß § 868 und damit das Besitzrecht. Damit ist P unrechtmäßiger Besitzer.
Folglich hat D einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gegen P aus § 985.
Zweiter Teil: Herausgabeansprüche des C
1. Ein Kaufvertraglicher Anspruch des C gegen P gemäß § 433 I 1 besteht nicht, da jeweils der M Vertragspartner war.
2. C könnte gegen P einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 985 haben. Dazu müsste C Eigentümer des Buches sein. Wie im ersten Teil gezeigt, ist D Eigentümer. Damit scheidet ein Anspruch des C gegen P aus § 985 aus.
Weitere Ansprüche bestehen nicht.
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02. Musterfall II
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Sachverhalt:
E betreibt einen Handel mit Elvis-Fanartikeln, die nach Bestellung an Einzelhändler oder Privatpersonen ausgeliefert werden. E bezieht diese Fanartikel direkt aus den USA. Zum Weiterversand hat E zwei Warenlager eingerichtet: eines in Berlin-Tempelhof („D-Ost“) und eines in Mainz-Bretzenheim („D-West“). Wegen einer wirtschaftlichen Flaute benötigt E einen Kredit. Er wendet sich an K. Dieser gewährt ihm am 10. Januar ein Darlehen in Höhe von 20.000 Euro. Zur Sicherung muss E aber das Eigentum und alle Anwartschaftsrechte an allen Waren, die sich in den beiden Lagerhallen befinden, an K übertragen. Ist diese Sicherungsübertragung wirksam?
Lösung:
Die Sicherungsübertragung ist wirksam, wenn sich K und E wirksam darüber einig waren, und eine Übergabe bzw. ein Übergabesurrogat vorliegt. Zudem muss eine Berechtigung des E zur Übertragung gegeben sein.
1. Zunächst müsste eine dingliche Einigung gemäß § 929 S.1 zwischen K und E für die Sicherungsübertragung vorliegen. Grundsätzlich haben sich beide Parteien im Januar darüber geeinigt. Problematisch ist aber, ob der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten worden ist. Eine dingliche Einigung muss sich immer auf eine bestimmte Sache beziehen. Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der Abrede nicht ohne Zuhilfenahme außerhalb des Vertrages liegender Umstände – wie beispielsweise Rechnungen, Eingangsbelegen – feststellen, an welchen Elvis-Fanartikeln K Eigentum, und an welchen Fanartikeln er nur ein Anwartschaftsrecht erwerben soll.
Ginge man hier von zwei getrennt zu betrachtenden Sicherungsübertragungen aus - einer über das Eigentum an Fanartikeln, einer über die Anwartschaftsrechte an Fanartikeln -, ist jeweils nicht bestimmt, welches Recht an welchen Waren übertragen werden soll.
Eine solche Sichtweise ist hingegen nicht sachgerecht. Es handelt sich bei dem Eigentumsrecht und dem Anwartschaftsrecht, das ein wesensgleiches Minus des Eigentums darstellt, um Rechtsinstitute, die in bezug auf ihre Übertragbarkeit gleich behandelt werden, nämlich nach §§ 929ff. Folglich ist es nicht nötig, bei jeder Ware eine Zuordnung vorzunehmen, ob Eigentum oder Anwartschaftsrecht übertragen werden soll. Es liegt daher näher, die Sicherungsübertragung als einheitlichen Vertrag zu verstehen. Dafür spricht auch, dass die zu übertragenen Rechte nach den gleichen Vorschriften übertragen werden, nämlich nach §§ 929ff. Damit ist der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt. Diese Auffassung überzeugt.
Damit liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Es liegt eine wirksame Einigung gemäß § 929 S. 1 zwischen K und E vor.
2. Weiterhin bedarf es einer Übergabe der Fanartikel nach § 929 S.1. Eine solche tatsächliche Übergabe - ein Realakt - liegt hier nicht vor. Vielmehr verbleiben die Fanartikel in den Warenlagern des E. Eine Übereignung nach § 929 S.1 scheidet folglich aus. In Betracht kommt aber eine Übereignung nach §§ 929 S.1, 930. K und E haben sich dinglich geeinigt (s.o.). Es könnte ein Übergabesurrogat nach § 930 vorliegen. Dazu müsste ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 vereinbart worden sein. K müsste mittelbarer Eigenbesitzer und E müsste unmittelbarer Fremdbesitzer geworden sein. E müsste folglich einen Fremdbesitzerwillen haben und einem Herausgabeanspruch des K ausgesetzt sein. Hier haben K und E einen Sicherungsvertrag geschlossen. Danach besitzt E die Waren für K im eigenen Warenlager. Gleichzeitig erwirbt K einen Herausgabeanspruch, falls die Forderungen aus dem Darlehensvertrag (§ 488 I) nicht befriedigt werden.
a) Problematisch ist aber, ob E den erforderlichen Fremdbesitzerwillen für K (§ 868, Umkehrschluss aus § 872) hat. Einige Fanartikel hat E unter Eigentumsvorbehalt erworben. Er hat daran ein Anwartschaftsrecht erworben. Als Eigentumsvorbehaltskäufer besitzt E auch für den Eigentumsvorbehaltsverkäufer in den USA. Fraglich ist aber, wem E nun den Besitz an diesen Fanartikeln mittelt: Den ursprünglichen Lieferanten aus den USA oder seinem Kreditgeber K?
b) Bei der Sicherungsübertragung von Anwartschaftsrechten könnte man überlegen, ob mehrstufiger mittelbarer Besitz vorliegt. Danach besäße der Sicherungsgeber (E) für den Sicherungseigentümer (K), der seinerseits wieder für den Eigentumsvorbehaltsverkäufer (hier die Lieferanten aus den USA) besitzt.
Eine andere Auffassung argumentiert mit der Rechtsfigur des Nebenbesitzes. Danach würde E als Sicherungsgeber und Eigentumsvorbehaltskäufer beiden, also sowohl den Lieferanten aus den USA, als auch K, den Besitz mitteln. K und der Lieferant wären Nebenbesitzer. Problematisch hieran ist, dass der Nebenbesitz nicht im BGB geregelt, also vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Unklar bleibt auch, was in den Fällen der Ersitzung passiert, da das BGB kein „Nebeneigentum“ kennt. Zudem kann eine Person nicht zwei anderen Personen den Besitz an einer Sache mitteln: Entweder man besitzt für den einen (und mittelt ihm den Besitz), oder man besitzt für den anderen. Daher ist die Figur des Nebenbesitzes abzulehnen.
Damit kann E den erforderlichen Fremdbesitzerwillen haben.
3. E ist zudem auch berechtigt, über sein Eigentum oder Anwartschaftsrechte zu verfügen.
Ergebnis: Damit ist die Sicherungsübertragung der Elvis-Fanartikel wirksam. Folglich hat K zur Sicherung seines Darlehens Sicherungseigentum und "Sicherungsanwartschaftsrechte" erworben.
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03. Musterfall III
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Sachverhalt:
E ist Eigentümer eines schönen Grundstücks am Berliner Wannsee. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage befürchtet er zweierlei: Erstens muss er in einigen Wochen wohl einen Kredit des K in Anspruch nehmen. K verlangt zur Sicherheit eine erstrangige Hypothek an dem Grundstück. Zweitens erwartet E, der mit den Steuerzahlungen im Verzug ist, die Eintragung einer Sicherungshypothek des Finanzamtes Zehlendorf gemäß § 322 Abgabenordnung. E befürchtet, dass er K eine erstrangige Hypothek nicht einräumen kann, nachdem das Finanzamt „zugeschlagen“ hat. Allerdings möchte E den Kredit auch nicht früher als unbedingt benötigt aufnehmen.
Deshalb vereinbart E mit seiner Tochter T folgendes: Er werde ihr eine Hypothek an dem Grundstück bestellen, damit der erste Rang gesichert werden kann. Damit könnte eine weitere Hypothek des Finanzamtes erst an zweiter Stelle eingetragen werden. Es soll so aussehen, dass die Hypothek der T eine Sicherheit für ausstehende Lohnforderungen ist. In Wirklichkeit besteht eine solche Forderung nicht. Es geschieht wie geplant. Das Finanzamt erhält eine - zweitrangige - Sicherungshypothek. K bewilligt den Kredit. Dafür wird ihm die erstrangige Hypothek abgetreten und im Grundbuch eingetragen.
Nachdem das Finanzamt das Spiel durchschaut hat, fordert es die Löschung der Hypothek des K. Zu Recht?
Lösung:
I. Anspruch auf Grundbuchberichtigung, § 894
Das Finanzamt könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 haben. Dieser Anspruch würde sich hier auf Löschung der Hypothek des K richten. Dafür dürfte diese Hypothek nicht wirksam bestellt worden sein. Die Sicherungshypothek des Finanzamtes ist durch die vorrangige Hypothek der T beeinträchtigt und würde bei einer Grundberichtigung vom zweiten auf den ersten Rang aufrücken.
1. Die Bestellung einer Hypothek erfolgt nach §§ 873, 1113, 1115, 1117. Dazu bedarf es zunächst Einigung zwischen E und T nach § 1113. Nach § 1113 II kann eine Hypothek auch für künftige Forderungen bestellt werden. T und E haben sich über die Bestellung einer Hypothek geeinigt. Ihre Einigung könnte indes gemäß § 117 unwirksam sein.
Nichtig nach § 117 wäre sie, wenn die Einigung über die Bestellung, § 873, nur zum Schein erklärt wurde. Für ein solches Scheingeschäft lässt sich anführen, dass zwischen E und T keine Lohnforderung bestand. Ein Scheingeschäft ist aber nur gegeben, wenn die mit dem Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung nicht eintreten sollte (anders aber beim sog. "Schwarzkauf": Um die Grundstückerwerbsteuer zu sparen, beurkunden die Parteien im Grundstückskaufvertrag gemäß § 311b I 1 einen niedrigeren Kaufpreis als tatsächlich gewollt. Der beurkundete Kaufvertrag ist gemäß § 117 nichtig. Der tatsächlich gewollte Kaufvertrag ist gemäß §§ 311b I 1, 125 S. 1 nichtig). Um den von K erwarteten Kredit (§ 488 I) sichern zu können, musste jedoch die gültige Bestellung einer Hypothek vorliegen. T und E wollten also gerade, dass die mit der Bestellung einer Hypothek einhergehenden Rechtswirkungen tatsächlich eintreten. Damit liegt kein Scheingeschäft vor.
2. Aufgrund des Akzessorietätsprinzips kann eine Fremdhypothek nur in Höhe der zu sichernden Forderung entstehen. Ist die Forderung nicht in Höhe der eingetragenen Hypothek entstanden, so ist § 1163 einschlägig. Danach ist die im Grundbuch eingetragene Hypothek zugunsten der T als Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1177 I S.1, 1163 I S.1 zu behandeln.
Mangels einer Forderung der T stand die - akzessorische - Hypothek folglich nicht T, sondern E als Eigentümergrundschuld zu, § 1163 I 1.
Damit hat das Finanzamt keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894. Zwar stimmt die wirkliche Rechtslage nicht mit dem Grundbuch überein, da zum Zeitpunkt der Eintragung E und nicht T Inhaber der Hypothek bzw. Grundschuld war, doch ist keine Grundstücksbelastung zu Lasten des Finanzamtes falsch eingetragen worden. Das Finanzamt konnte auch bei Berücksichtigung der wirklichen Rechtslage keine erstrangige Hypothek erwerben.
II. Anspruch auf Löschung nach § 1179a I 1
Das Finanzamt könnte jedoch einen Anspruch auf Löschung der Hypothek nach § 1179a I 1 haben.
1. Zu beachten ist aber, dass der Löschungsanspruch nach § 1179 a I 1 nicht gegenüber der vorläufigen Eigentümergrundschuld nach § 1163 I 1 besteht, solange die zu sichernde Forderung noch entstehen kann. Dies bestimmt § 1179a II 1. Hier wurde die ursprünglich für T bestellte Hypothek nachträglich an K abgetreten, die nun der Sicherung eines von diesem gewährten Darlehens dient. Damit ist noch eine gesicherte, an die Hypothek gebundene Forderung entstanden.
2. Vielmehr wurde die vorläufige Eigentümergrundschuld kraft Gesetzes - ohne Umwandlung nach §§ 1180, 1198 - zur Hypothek. Diese nachträgliche Valutierung war E und T schon bei der Bestellung der ursprünglichen (Schein-)Hypothek bekannt, beide hatten dies so vereinbart. Deshalb konnte K Inhaber der Hypothek werden.
Ergebnis: Folglich hat das Finanzamt keinen Anspruch auf Löschung der Hypothek nach § 1179a I 1.
Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 25 Fälle zum Sachenrecht, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-64-4.
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04. Musterfall IV
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Sachverhalt:
Der Telefonkartensammler T braucht dringend Geld und übereignet daher zur Sicherung eines Darlehens seine Telefonkartensammlung an die Bank. Die Telefonkarten liegen weiterhin zuhause in seinem Safe. Als T stirbt, ohne das Darlehen getilgt zu haben, findet sein Sohn und Alleinerbe S die Telefonkarten. S, der nichts von der Sicherungsübereignung weiß, veräußert die Sammlung an den Händler H für 200 Euro.
Die Bank verlangt von H nun die Sammlung heraus. Zu Recht?
Lösung:
I. Anspruch der Bank gegen H aus § 985 auf Herausgabe der Telefonkarten
Die Bank könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Telefonkartensammlung aus § 985 haben. Dazu müsste eine Vindikationslage vorliegen, d.h. die Bank müsste Eigentümerin und H unrechtmäßiger Besitzer sein.
1. H ist jedenfalls Besitzer der Sammlung.
2. Die Bank müsste Eigentümerin sein.
a) Ursprünglich war T Eigentümer der Telefonkartensammlung.
b) Er könnte sein Eigentum allerdings gemäß §§ 929 S.1, 930 durch Übereignung an die Bank verloren haben. T hat sich mit der Bank über den Eigentumsübergang geeinigt. Als Übergabesurrogat wurde gemäß § 930 ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 vereinbart, wodurch T für die Bank besitzt und einem Herausgabeanspruch der Bank ausgesetzt ist. T war ferner Berechtigter, als er über die Sammlung verfügte. Folglich ist das Eigentum auf die Bank gemäß §§ 929 S.1, 930 übergegangen.
c) Die Bank könnte ihr Eigentum allerdings durch die Übereignung des S an H gemäß § 929 S.1 wieder verloren haben. S hat sich mit H über den Eigentumsübergang geeinigt und die Sammlung auch übergeben.
S muss jedoch darüber hinaus Berechtigter gewesen sein. Berechtigte sind der Eigentümer und der verfügungsbefugte Nichteigentümer. S ist als Erbe des T dessen Gesamtrechtsnachfolger. Gemäß § 1922 gehen alle Rechte und Pflichten auf S über, also auch das Eigentum. Im Zeitpunkt seines Todes war T allerdings nicht mehr Eigentümer der Telefonkarten, sondern bereits die Bank. Folglich konnte auch kein Eigentum an der Sammlung gemäß § 1922 auf S übergehen. Als Nichteigentümer war S folglich Nichtberechtigter.
d) Gemäß § 932 I 1 ist gleichwohl ein Erwerb möglich, wenn H nicht bösgläubig war. Nicht in gutem Glauben ist gemäß § 932 II, wem bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass der Veräußernde nicht der Eigentümer ist. H hatte keinen Anhaltspunkt dafür, dass S nicht Eigentümer der Telefonkarten war. Folglich war H gutgläubig.
e) Die Sache dürfte dem Eigentümer nicht gemäß § 935 I 1 abhanden gekommen sein. Nach § 935 I 2 gilt § 935 I 1 auch bezüglich des mittelbaren Besitzers, hier der Bank, wenn die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhanden gekommen ist. T war bis zu seinem Tod unmittelbarer Besitzer der Telefonkarten, indem er gemäß § 854 die tatsächliche Sachherrschaft willentlich ausübte.
Mit seinem Tode wurde gemäß § 857 sein Erbe S zum unmittelbaren Besitzer. S dürfte die Sache nicht abhanden gekommen sein. Abhanden kommen setzt einen Besitzverlust ohne oder gegen den Willen des Besitzers voraus. S hat den Besitz allerdings freiwillig an H im Rahmen der Übergabe verloren. Ihm ist der Besitz folglich nicht abhanden gekommen.
Aus der Sicht der Bank könnte sich die freiwillige Weggabe durch den Besitzmittler als Abhandenkommen darstellen. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu bedenken, dass die Bank selbst mittelbar den Rechtsschein veranlasst hat, auf den sich H gutgläubig verlassen hat, nämlich den Besitz des S. Wer als Eigentümer eine Sache freiwillig aus der Hand gibt, geht damit automatisch das Risiko ein, dass der unmittelbare Besitzer seine Kompetenzen überschreitet und die Sache übereignet. In diesem Fall ist das Vertrauen des Rechtsverkehrs schutzwürdiger als das Bestandsinteresse des Eigentümers.
Folglich liegt kein Abhandenkommen gemäß § 935 I 1 vor. Also ist H Eigentümer der Telefonkarten geworden.
Damit ist die Bank nicht Eigentümerin.
Die Bank hat gegen H keinen Anspruch auf Herausgabe der Telefonkartensammlung gemäß § 985.
II. Anspruch der Bank gegen H auf Herausgabe der Telefonkarten aus § 861 I
Die Bank könnte einen Anspruch gegen H auf Herausgabe der Telefonkartensammlung aus § 861 I haben.
1. Fraglich ist, ob die Bank als mittelbare Besitzerin überhaupt einen Anspruch aus § 861 geltend machen kann. Mit "Besitzer" in § 861 ist nur der unmittelbare Besitzer gemeint. Allerdings bestimmt die Vorschrift des § 869, dass die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zustehen. Folglich kann die Bank im vorliegenden Fall grundsätzlich den Anspruch aus § 861 geltend machen.
Es müsste zunächst dem unmittelbaren Besitzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 I entzogen worden sein. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn dem unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen der Besitz entzogen worden ist. Als Erbe ist S gemäß § 857 mit dem Erbfall Besitzer der Telefonkartensammlung geworden. Indem er die Sammlung an H veräußerte, wurde ihm der Besitz nicht gegen seinen Willen entzogen. Daher liegt keine verbotene Eigenmacht vor.
2. Folglich scheidet ein Anspruch der Bank gegen H auf Herausgabe der Telefonkarten gemäß § 861 I aus.
III. Anspruch der Bank gegen H auf Herausgabe der Telefonkarten aus § 1007 I
Die Bank könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Telefonkarten aus § 1007 I haben. Für diesen Anspruch kommt es darauf an, wer das bessere Recht zum Besitz hat. Die Bank müsste die Telefonkartensammlung früher im Besitz gehabt haben. Tatsächlich war die Bank gemäß § 868 mittelbare Besitzerin der Telefonkartensammlung.
Die Sammlung befindet sich momentan im Besitz des H. H müsste die Telefonkarten herausgeben, wenn er beim Erwerb des Besitzes bösgläubig war (§ 1007 I). Nach § 932 II analog ist bösgläubig, wem bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass er unrechtmäßiger Besitzer ist. Dafür bestehen bei H keine Anhaltspunkte.
Folglich scheidet ein Anspruch der Bank gegen H auf Herausgabe der Telefonkarten gemäß § 1007 I aus.
IV. Anspruch der Bank gegen H auf Herausgabe der Telefonkarten aus § 1007 II
Ein Anspruch auf Herausgabe der Telefonkarten könnte der Bank gegen H aus § 1007 II zustehen. Dazu müsste die Sache dem früheren Besitzer abhanden gekommen sein. Fraglich ist daher, ob der Bank der Besitz an der Telefonkartensammlung durch die Veräußerung des S an H abhanden gekommen ist. S hat den Besitz freiwillig aufgegeben. Damit liegt kein Abhandenkommen vor.
Ergebnis: Daher steht der Bank gegen H kein Anspruch auf Herausgabe der Telefonkarten aus § 1007 II zu.
Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, Klausurentraining Sachenrecht, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-64-4.
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