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Kostenlose Übungsfälle zum BGB AT

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Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 25 Fälle zum BGB AT, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-63-7.


01. Musterfall I









01. Musterfall I

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Sachverhalt:

In Berlin-Mitte hat B ein Reformhaus eröffnet. Weil das Geschäft floriert, lädt er eines Tages seinen 17jährigen Sohn S in das Edelrestaurant "Heike Borchardt" ein, wo die beiden auf M treffen. Nach einigen Flaschen Wein, B ist inzwischen mit 1,8 Promille leicht benebelt, stellt sich heraus, dass M mit "Vitam Z" handelt. Dabei handelt es sich, was B aber nicht weiß, um kleine Törtchen mit Marzipanfüllung. B glaubt, dass es sich dabei um ein Produkt wie "Vitam R" handelt, einer australischen Paste, die in seinem Reformhaus reißenden Absatz findet. Um den M zu unterstützen, nimmt B seinen Sohn kurz zur Seite und sagt ihm ins Ohr, dass er morgen bei M vorbeifahren und die Ware, wenn sie gut ist, für ihn kaufen solle. Über die Menge solle S selbst entscheiden.

Als S am nächsten Tag bei M auftaucht, sagt er diesem, wie erfreut er ist, dass das langweilige Reformhaussortiment seines Vaters nun um „leckere Süßigkeiten“ erweitert werden soll. Er kauft 40 Stück „Vitam Z“ zum Gesamtpreis von 500 Euro. Es wird vereinbart, dass M den Kaufpreis bei Lieferung von B erhalten soll. Als M am nächsten Tag im Reformhaus des B erscheint, lehnt dieser die Törtchen ab. Er sei am Abend im Edelrestaurant zu betrunken gewesen, um klar denken zu können. Er wolle von dem ganzen Geschäft nichts mehr wissen.

Hat M gegen B einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 500 Euro?


Lösung:

Anspruch des M gegen B auf Zahlung von 500 Euro aus § 433 II

I. Dazu bedarf es zunächst des Abschlusses eines Kaufvertrages. M und S haben sich über den Kauf von 40 Stück "Vitam Z" und damit über die essentialia negotii geeinigt. [Anmerkung: Man darf hier nicht den typischen Anfängerfehler begehen, Angebot und Annahme geradezu zwanghaft konstruieren zu wollen. Ein Kaufvertrag kann auch durch bloße Übereinkunft geschlossen werden. Angebot und Annahme liegen dann vor, ohne dass geklärt werden muss, wer ein Angebot abgegeben und wer dieses angenommen hat. Dann ist über Angebot und Annahme kein Wort zu verlieren! Bitte für die Klausur merken!]

1. Problematisch ist, dass B persönlich weder eine Erklärung abgegeben, noch eine Erklärung empfangen hat. S könnte jedoch als Vertreter des B eine Erklärung gemäß § 164 I abgegeben haben. Voraussetzung einer Stellvertretung ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung offenkundig im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht.

a) Zunächst müsste S eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Dass er als 17jähriger nach §§ 106 i.V.m. 2 beschränkt geschäftsfähig ist, steht der Wirksamkeit seiner Willenserklärung gemäß § 165 nicht entgegen. S dürfte nicht lediglich eine fremde Willenserklärung überbracht haben, da er dann Bote wäre. Die Kriterien der Abgrenzung zwischen Vertretung und Botenmacht sind umstritten.

aa) Die herrschende Auffassung richtet sich nach dem tatsächlichen Auftreten gegenüber dem Dritten. Entscheidend sei hiernach der Empfängerhorizont. S kauft das "Vitam R" für B. Aus Sicht des M handelt S also als Vertreter des B.

bb) Nach einer anderen Meinung ist auf das Innenverhältnis abzustellen und darauf, ob der Mittler zum Überbringen einer Erklärung ermächtigt wurde (dann Bote) oder autorisiert wurde, selbst eine Entscheidung zu treffen (dann Vertreter). B autorisiert S, das "Vitam Z" - egal wie viel - zu erwerben. Somit räumt B dem S einen Spielraum ein. Demnach ist S auch nach dieser Meinung sein Vertreter.

cc) Beide Meinungen kommen zum gleichen Ergebnis, der Streit muss also nicht entschieden werden. S hat ein eigenes Angebot abgegeben und damit als Vertreter gehandelt.

b) Weiterhin müsste S offenkundig im Namen des B gehandelt haben (§ 164 I 2). Hier hat S deutlich gemacht, dass er für seinen Vater kauft. Somit wurde nach dem Offenkundigkeitsprinzip gehandelt.

c) Schließlich müsste S Vertretungsmacht haben. Hier kommt eine Vollmacht nach § 166 II in Betracht. Indem B dem S sagte, er solle das "Vitam Z" des M, wenn es gut ist, in beliebiger Menge kaufen, hat er eine Vollmachtserklärung gegenüber S abgegeben.

Die Vollmachtserteilung könnte unwirksam sein, weil B an dem Abend im Edelrestaurant eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille aufwies. Gemäß § 105 II ist eine Willenserklärung dann nichtig, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Voraussetzung ist dafür ein Zustand, der die freie Willensbestimmung nicht nur schwächt oder mindert, sondern völlig ausschließt. Dies ist erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille gegeben [BGH NJW 91, 852]. Folglich ist die Willenserklärung des B nicht nach § 105 II nichtig.

Folglich handelte S mit Vertretungsmacht. Zwischen B und M wurde ein Kaufvertrag geschlossen.

II. Der Möglicherweise hat B mit seiner Äußerung, er wolle von dem ganzen Geschäft nichts mehr wissen, die Erklärung des S und somit den Kaufvertrag angefochten. Dann wäre das Vertretungsgeschäft nach § 142 I ex tunc unwirksam. Fraglich ist zunächst, ob überhaupt ein Anfechtungsrecht besteht.

Nach § 166 I kommt es auf die Person des Vertreters an, soweit die rechtlichen Folgen einer Erklärung von einem Willensmangel beeinflusst werden. Da sich S bei seiner Erklärung nicht geirrt hat, scheidet eine Anfechtung der Erklärung des S durch B gemäß § 166 I aus.

III. B könnte nicht den Kaufvertrag, aber seine S erteilte Vollmacht angefochten haben. Dann wäre die Vollmacht gemäß § 142 I ex tunc nichtig, was dazu führen würde, dass S keine Vertretungsmacht hatte und als vollmachtloser Vertreter handelte.

1. Dazu müsste eine Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 I) vorliegen. Dabei braucht der Begriff "Anfechtung" nicht verwendet zu werden. Die Äußerung des B, er wolle von dem ganzen Geschäft nichts mehr wissen, ist als Anfechtungserklärung auszulegen. Dabei kommt als anfechtbare Willenserklärung zunächst die Vollmachtserteilung in Betracht. Die Vollmacht hat B allein gegenüber S ausgesprochen. Vollmachten, die intern dem Vertreter erteilt werden (§ 167 I Var. 1), sind Innenvollmachten. Die Anfechtung einer Innenvollmacht müsste grundsätzlich zulässig sein. Dies ist unstreitig der Fall, solange der Verkehr von der Vollmacht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Ob in einem Fall wie diesem, in welchem der Vertreter seine Vollmacht bereits ausgeübt und das Rechtsgeschäft mit dem Dritten getätigt hat, die Anfechtung der Vollmacht noch zulässig ist, ist streitig.

a) Einer Meinung folgend besitzt der Vertretene auch in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht. Diese Meinung geht von der Lehre der Repräsentationstheorie aus. Danach würde der Vertreter als allein Handelnder mit eigenem rechtsgeschäftlichen Willen angesehen. Bevollmächtigung und Vertretergeschäft bildeten also nicht zusammen ein Rechtsgeschäft, sondern seien als zwei voneinander unabhängige, getrennte Rechtsgeschäfte aufzufassen. Daraus ergebe sich, dass jedes Rechtsgeschäft für sich anfechtbar sei. Die einseitige Willenserklärung, die der Erteilung einer Vollmacht zugrunde liege, unterliege damit den allgemeinen Regeln der Anfechtbarkeit von Willenserklärungen. Die Vollmacht könnte also selbst Gegenstand der Anfechtung sein. Dieser Meinung nach könnte B seine dem S erteilte Vollmacht zum Kauf des "Vitam Z" anfechten.

b) Das Anfechtungsrecht will eine weitere Meinung auf die Fälle beschränken, in denen sich der Mangel an Bevollmächtigung im konkreten Rechtsgeschäft wiederfindet (Kausalität). Dieses sei dann der Fall, wenn sich der Willensmangel bei der Bevollmächtigung auf Umstände beziehe, die Inhalt der vom Vertreter abgegebenen Willenserklärung seien. Somit könnte B nur dann anfechten, wenn ein Irrtum bei der Bevollmächtigung des S im Wege der Fehleridentität auf den Kauf des Vitam Z "durchgeschlagen" hätte. B glaubte, bei "Vitam Z" handele es sich um ein Produkt wie "Vitam R". Ohne dieses Versehen hätte B nicht bestellt. Also könnte B seine Vollmacht auch dieser Meinung folgend anfechten.

c) Eine dritte Ansicht lehnt eine Anfechtung der Bevollmächtigung grundsätzlich ab. Sie beruft sich dabei auf die Geschäftsherrentheorie, nach der der rechtsgeschäftlich Wollende der Vollmachtgeber ist. Der Vertreter sei lediglich Träger des Willens des Geschäftsherrn. Damit sei das vom Vertreter abgeschlossene Geschäft kein Akt der Selbstbestimmung, wodurch es seinen rechtgeschäftlichen Charakter verliert. Somit stelle nur die Bevollmächtigung gemeinsam mit der Vertreterhandlung ein Rechtsgeschäft dar. Würde dieser Ansicht gefolgt, bestünde kein Anfechtungsrecht des B.

d) Die Ansichten gelangen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Folglich muss der Streit entschieden werden. Die ersten beiden Meinungen sehen die Anfechtung als ein Recht, auf das bei den durch Irrtum beeinflussten Rechtsgeschäften zurückgegriffen werden können muss. Also könne dieses Recht auch bei der Vollmacht nicht entzogen werden, zumal wenn der Irrtum für das Rechtsgeschäft relevant geworden sei.

Dagegen befürchtet die dritte Ansicht eine Ausweitung des Anfechtungsrechts zu Lasten des Dritten. Der Vertretene könne sich dann möglicherweise bei Rechtsgeschäften, die ihm nicht gefallen, immer auf einen Irrtum bei der Bevollmächtigung berufen. Nicht hinnehmbar sei, dass sich das Anfechtungsrecht allein durch die Einschaltung eines Vertreters vergrößere. Der Dritte sei in allen Fällen gleich schutzwürdig.

Die Verfechter der ersten Meinungen führen an, dass sich bei einer Bevollmächtigung auch die Zahl der Fehlerquellen erhöhe. Dies, so die dritte Ansicht, liege aber im Verantwortungsbereich des Vertretenen. Wer aus Praktikabilitäts- oder Zeitgründen einen Vertreter bestelle, müsse die mit diesem Vorteil behafteten Risiken ebenfalls tragen. Diese Risiken dürften nicht auf den Dritten abgewälzt werden.

Dem gegenüber wird eingewandt, dass das Bestellen von Vertretern in vielen Lebensbereichen eine alternativlose Notwendigkeit sei. Ohne Vertreter würde das gesamte Wirtschaftssystem nicht funktionieren. Deshalb sei die Benennung eines Vertreters weder als Vorteil noch als Nachteil zu klassifizieren, sondern eine schlichte Notwendigkeit. Infolgedessen müsse man dem Vollmachtgeber ein Anfechtungsrecht zugestehen, wolle man ihn nicht vollends rechtlos machen.

Diese Rechte dieses Vertretenen vergleicht die dritte Ansicht mit dem Rechtsgedanken der Anscheinsvollmacht. Bei einer solche würde dem Vertretenen ebenfalls kein Anfechtungsrecht zustehen. Warum er hier besser stehen solle, habe er doch sogar eine Willenerklärung abgegeben, sei nicht einzusehen. Der Vertretene sei hier sogar weniger schutzwürdig als bei der Anscheinsvollmacht, der Dritte aber gleich schutzwürdig. Dem entgegnen die ersten beiden Meinungen, die Anscheinsvollmacht eigne sich als umstrittenes Institut ohne direkte Erwähnung im Gesetz nicht zum Vergleich. Man könne die Anscheinsvollmacht mit gleichem Recht ablehnen wie annehmen.

Entscheidend ist, darauf abzustellen, dass dem Vertretenen, hätte er das Geschäft selbst abgeschlossen und wäre ihm dabei ein Fehler unterlaufen, ein Anfechtungsrecht ohne Zweifel zustehen würde. Dieses Recht muss ihm aber auch dann gewährt werden, wenn sich der Willensmangel nicht erst beim Rechtsgeschäft, sondern bereits bei der Bevollmächtigung zeigt. Deshalb ist der Repräsentationstheorie der Vorzug zu geben.

Im vorliegen Fall kann sich B also vom Vertrag lösen. Somit steht B ein Recht zu, seine Vollmacht auch nach dessen Gebrauch anzufechten.

2. Für eine wirksame Anfechtung brauchte B einen Anfechtungsgrund.

a) Es kommt ein Inhaltsirrtum nach § 119 I Var. 1 in Betracht. Wesentlich für einen Irrtum ist, dass ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vorliegt. Bei einem Inhaltsirrtum erklärt der Erklärende zwar, was er zu erklären beabsichtigt, irrt sich jedoch über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Hier erklärt B gegenüber S, dieser solle "Vitam Z" kaufen. Dies ist auch sein Wille. B irrt sich darüber, was "Vitam Z" ist, nicht aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Es liegt mithin kein Inhaltsirrtum nach § 119 I Var. 1 vor.

b) B könnte allerdings ein Anfechtungsgrund nach § 119 II zustehen. Dazu müsste er sich über eine wesentliche Eigenschaft einer Sache geirrt haben.

Die Beschaffenheit des Produktes "Vitam Z" - australische Paste oder Marzipantörtchen - könnte eine wesentliche Eigenschaft darstellen, über die sich K geirrt haben könnte. Eigenschaften sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale einer Person oder Sache, die auf ihre Wertschätzung von Einfluss sind, also alle wertbildenden Faktoren und Verhältnisse. Die Beschaffenheit von "Vitam R" ist ein wertbildender Faktor und damit eine Eigenschaft.

Eine Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie bei Abstellen auf den typischen wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts objektiv erheblich ist.

Ob es sich um eine australische Paste oder um Marzipantörtchen handelt, ist erheblich. Daher ist die Eigenschaft verkehrswesentlich.

Es liegt mithin daher ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 II vor.

3. B müsste nach § 121 unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern angefochten haben. Sofort nachdem B den Irrtum erkannte, machte er deutlich, dass er sas Geschäft nicht gegen sich gelten lassen wolle. Er hat damit unverzüglich angefochten.

4. Die von B an S erteilte Vollmacht ist infolge erfolgreicher Anfechtung des B nach § 142 I ex tunc nichtig. S handelte damit nicht mit Vertretungsmacht des B. Die Erklärung des S wirkt folglich nicht nach § 164 I für und gegen B.


Ergebnis: M hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung von 500 Euro für das "Vitam Z" aus § 433 II.

Anmerkung: M steht ein Schadensersatzanspruch gegen B aus § 122 analog zu, der aber im Rahmen der Fragestellung nicht zu prüfen war.

Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, 25 Fälle zum BGB AT, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-63-7.


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