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Kostenlose Übungsfälle zum Verwaltungsrecht

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01. Musterfall I - (einstweiliger Rechtsschutz, Abgrenzung Polizeirecht/ Gewerberecht, Ermessen)
02. Musterfall II - (§ 123 VwGO, Versammlungsrecht, Europarecht)




01. Musterfall I - (einstweiliger Rechtsschutz, Abgrenzung Polizeirecht/ Gewerberecht, Ermessen)

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Sachverhalt:

N beabsichtigt, sich in München wirtschaftlich zu engagieren. Er kauft eine alte Werkshalle und beantragt bei der Stadt, die Räume für die Einrichtung von sechs Schießbahnen "für sportliche Wettkämpfe" umzubauen. Die Stadt erteilt die notwendige Baugenehmigung. Tatsächlich richtet N in den umgebauten Räumen ein Laserdrome ein. Dies ist eine Anlage, in der Benutzer durch Gänge eines verdunkelten Raumes laufen, um mit Laserwaffen auf fest installierte Ziele und andere Mitspieler zu schießen. So wird - mit Hilfe von künstlichen Hindernissen, Tarnnetzen und Nebeleffekten - eine Atmosphäre des Nahkampfes vermittelt. N betreibt diese Anlage im Fanchise-Verfahren, wobei die Vergabe bei einem britischen Unternehmen liegt. Gleichartige Anlagen finden sich auch in Paris, Barcelona, Amsterdam und Prag.

In der Münchener Bevölkerung kommt es zu Protesten gegen das Laserdrome. Alle Kandidaten zur Oberbürgermeisterwahl äußern sich im Wahlkampf dazu ablehnend. Aufgrund der Kontroverse wird die zuständige Behörde aufmerksam. Sie untersagt N nach Anhörung "in der Halle Spielabläufe zu ermöglichen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahls, ein sogenanntes "spielerisches Töten" von Menschen, zum Gegenstand haben." Begründet wird die Verfügung mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Behörde ordnet zudem die sofortige Vollziehbarkeit wegen des Verstoßes der Spielstätte gegen die Menschenwürde an. Beim "spielerischen Töten" würden Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt, den Beteiligten ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. Dies müsse sofort unterbunden werden.

N legt Widerspruch ein.

N befürchtet Umsatzeinbußen, die zur Schließung der Anlage führen würden. Er meint, aufgrund der Baugenehmigung dürfe er das Laserdrome betreiben. Der Hinweis der Behörde auf die Menschenwürde sei zudem in doppelter Weise irreführend: Zum einen würden in der Halle keine Menschen getötet, sondern dies nur simuliert; zum anderen sei Art. 1 I GG ein Abwehrrecht des Bürgers und keine Eingriffsermächtigung des Staates.

N will deshalb schnellstmöglich seinen Betrieb wieder aufnehmen. Wie kann er dies gerichtlich durchsetzen?


Art. 11 I PAG (Bayerisches Polizeiaufgabengesetz):



Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Artikel 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.


Lösung:


Vorab ein Hinweis von www.rauda-zenthoefer.de: N ist daran gelegen, seinen Betrieb so schnell wie möglich wieder zu eröffnen. Dies kann mit einer Anfechtungsklage gegen die Schließungsverfügung nicht erreicht werden, weil die Behörde durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Suspensiveffekt einer möglichen Klage aufgehoben hat. Deshalb kommt nur ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO in Betracht. Ein Antrag nach § 123 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, da in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre, § 123 V. Die Schließungsanordnung für das Laserdrome ist ohne Zweifel ein VA. Hinweis Ende.

Ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 V 1 VwGO müsste zulässig und begründet sein.

I. Zulässigkeit
1. Zuerst müsste der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO in der Hauptsache eröffnet sein. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts. Dies gehört zum Kernbereich des Öffentlichen Rechts. Eine Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, ebenso liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO in der Hauptsache eröffnet.

Hinweis: Eine lange Diskussion ist nicht nur entbehrlich, sondern auch falsch. Der Verwaltungsrechtsweg ist ohne Zweifel eröffnet.

2. Als statthafte Verfahrensart kommt der Eilantrag nach § 80 V VwGO in Betracht. Da hier das Gericht der Hauptsache zuständig ist und in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft sein wird, die keinen Suspensiveffekt auslösen würde, richtet sich der Antrag gemäß § 123 V VwGO nach dem Begehren des Rechtsschutzsuchenden. Vorliegend möchte N gegen die Schließungsverfügung der Behörde vorgehen. Es liegt somit eine Anfechtungssituation vor, für die in der Hauptsache eine Anfechtungsklage nach § 42 I 1.Var. VwGO statthaft wäre. Aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung käme einem solchen Rechtsbehelf aber keine aufschiebende Wirkung zu, vgl. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. Daher wird dem Begehren des N nur dadurch Rechnung getragen, dass er die durch die Behörde angeordnete sofortige Vollziehung verwaltungsgerichtlich überprüfen und die aufschiebende Wirkung wiederherstellen lässt. Dafür steht N der Eilantrag gemäß § 80 V 1 VwGO zur Verfügung, der gemäß § 123 V VwGO anwendbar ist.

3. Weiterhin müsste N auch nach § 42 II VwGO analog antragsbefugt sein. Dies folgt daraus, dass der Rechtsschutz im Eilverfahren nicht weiter gehen soll als im Hauptsacheverfahren. Bei einem Adressaten eines ihn belastenden Verwaltungsaktes, hier der Schließungsverfügung, kann eine Rechtsverletzung aus Art. 2 I GG nie ausgeschlossen werden. N ist Adressat eines an ihn gerichteten Verwaltungsaktes. N ist folglich klagebefugt.

4. N ist beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 1.Var. VwGO, die Stadt München nach § 61 Nr. 3 VwGO. N ist prozessfähig nach § 62 I Nr. 1 VwGO, die Stadt muss sich nach § 62 III VwGO vertreten lassen.

5. N müsste Rechtsschutzbedürfnis haben. Er kann sein Ziel nicht anders einfacher oder schneller erreichen. Damit liegt Rechtsschutzbedürfnis vor. Der Antrag ist zulässig.


II. Begründetheit

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 II Nr. 4) ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig war oder das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse nicht überwiegt.

1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung:

a) Gemäß § 80 II 1 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung von der Ausgangsbehörde und daneben - also kumulativ - auch von der Widerspruchsbehörde angeordnet werden. Hier hat laut Sachverhalt die zuständige Behörde gehandelt.

b) Problematisch ist aber, ob eine Anhörung nach § 28 VwVfG stattzufinden hat. Nach h.M. handelt es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber nicht im einen Verwaltungsakt, sondern im eine Annex- oder Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt. Dies schließt man daraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verfahren nach § 9 VwVfG abschließt. Zudem stellt sie eine reine Verfahrensregelung ohne materiellen Inhalt dar. Eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG ist daher nicht erforderlich.

c) Schließlich müsste die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet haben, § 80 III 1 VwGO. Die Begründung stellt einerseits eine Warnfunktion gegenüber der Behörde dar, andererseits dient sie der Information des Bürgers. Eine reine Kopie des Gesetzestextes genügt nicht. Andererseits sind auch keine zu hohen Anforderungen an die Begründung zu nennen. Hier nennt die Behörde das "sadistische Vergnügen" des Laserdrome-Spiels und lässt damit klar erkennen, warum ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und weshalb dieses auch das individuelle Aussetzungsinteresse überwiegt. Damit liegt eine Begründung im Sinne des § 80 III 1 VwGO vor.


2. Interessenabwägung:

Der Antrag des N ist nur begründet, wenn das Interesse am sofortigen Vollzug das Aussetzungsinteresse nicht überwiegt. Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache zu prüfen. In der Hauptsache wird der Antrag des N erfolgreich sein, wenn die Schließungsverfügung objektiv rechtswidrig ist und N in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.

a) Es bedarf wegen des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes einer Rechtsgrundlage für den VA:

aa) In Betracht kommt zunächst § 33 i I 2 GewO. § 33 i I GewO befasst sich mit "Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen". Die Simulation von Nahkämpfen in einer entsprechenden Umgebung kann weder einer Spielhalle noch einer vergleichbaren Einrichtung zugeordnet werden. Die GewO begründet somit für die von N angestrebte Tätigkeit nur für den Fall der Unzuverlässigkeit eine Eingriffsbefugnis, § 35 I GewO. Eine solche "Unzuverlässigkeit" ist bei N aufgrund der Integrität seiner Person von vornherein abzulehnen. Zudem liegt beim Laserdrome kein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit vor.

bb) In Betracht kommt die Generalklausel des Art. 11 I PAG. Problematisch könnte zunächst die Anwendung der Norm sein. Die GewO könnte in ihrem Regelungsbereich abschließenden Charakter haben. Dies könnte in Art. 12 I 2 GG eine Bestätigung erfahren. Danach kann die Berufsfreiheit auf der Grundlage von Gesetzen eingeschränkt werden, die die Berufsausübung regeln wollen. Nur die GewO weist die danach erforderliche berufsregelnde Tendenz auf.

Jedoch entbinden weder Art. 12 I GG noch § 1 GewO den Gewerbetreibenden von der Beachtung der allgemeinen Gesetze. Art. 11 I PAG ist ein allgemeines Gesetz und anwendbar als Rechtsgrundlage. Denn durch diese Bestimmungen wird nicht die Gewerbeausübung als solche infrage gestellt, sondern lediglich die Art und Weise der Gewerbeausübung eingeschränkt. Diese Generalermächtigung scheidet als Befugnisnorm auch nicht deshalb aus, weil es sich bei der Ordnungsverfügung um einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 I GG) handelt, für den es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfe. Danach ist zwar der Gesetzesvorbehalt in Art. 12 I 2 GG nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der jeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen. Angesichts der unvorhersehbaren Vielgestaltigkeit aller Lebenserscheinungen kann und muss allerdings auch die polizeiliche Generalklausel Geltung als ein die Berufsausübung regelndes Gesetz beanspruchen.

Hinweis: Zur Abgrenzung GewO/allg. Ordnungsrecht.
--> Soweit die GewO in §§ 30 ff. bestimmte Gewerbearten einer besonderen Genehmigungspflicht unterwirft, befasst sie sich im Versagungstatbestand i.d.R. nicht nur mit gewerbespezifischen, sondern auch mit "allgemeinen" Gefahren. Das allgemeine Ordnungsrecht ist dann unanwendbar, weil es durch §§ 30 ff. GewO als Spezialgesetz verdrängt ist.

--> Reglementiert die GewO hingegen nur die "Unzuverlässigkeit" des Gewerbetreibenden (z.B. § 35 GewO), fällt die Verhinderung einer nicht gewerbespezifischen Gefahr in den Anwendungsbereich des allgemeinen Ordnungsrechts.

--> Das allgemeine Ordnungsrecht hat Ergänzungsfunktion. Es ist anwendbar, wenn und solange die Gefahr nicht spezialgesetzlich ausgestaltet ist. Das gilt trotz § 1 GewO und Art. 12 I GG auch im Gewerberecht.


Damit liegt mit Art. 11 I PAG eine Ermächtigungsgrundlage vor.

b) Die formellen Voraussetzungen der Schließungsverfügung liegen vor, da zuständige Behörde laut Sachverhalt gehandelt hat und die Anhörung gemäß § 28 VwVfG erfolgt ist.

c) Materielle Voraussetzungen:
aa) Es müsste der Tatbestand des Art. 11 I PAG vorliegen. In Betracht kommt eine Störung der öffentlichen Ordnung. Öffentliche Ordnung ist der Inbegriff der Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird. Hier werden zwar keine konkreten Personen verletzt, aber die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als Objekt, in dessen Leben und körperliche Integrität nach Belieben eingegriffen werden kann, gefördert. Es entspricht den herrschenden ethischen Anschauungen, dass das Leben und die körperliche Integrität von Menschen nicht zum Objekt gemacht werden darf. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber dieser Rechte selbst zustimmt. Denn eine Verletzung dieser Rechte ist nicht einwilligungsfähig. Positivrechtlich hat sich das in § 228 StGB niedergeschlagen, nach dem Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit auch bei Einwilligung des Rechtsgutsträgers rechtswidrig sind, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen.

Hinweis: Das BVerwG hat in dem Vorhaben eine Gefahr für die öffentliche Ordnung erblickt, für die N verantwortlich ist. Dabei geht es um die Schutzpflicht für die Menschenwürde (Art. 1 I 2 GG), ein polizeiliches Schutzgut, das als geschriebenes Recht auch der "öffentlichen Sicherheit" zugeordnet werden kann.


Im übrigen kommt der Baugenehmigung keine Legalisierungswirkung zu, da das konkrete Vorhaben nicht Gegenstand des Antrags war.
Damit liegt eine Störung der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 11 I PAG vor.

bb) Auf der Rechtsfolgenseite räumt Art. 11 I PAG der Behörde Ermessen ein. Problematisch ist, dass die Behörde das vom Gesetzeswortlaut eröffnete Ermessen nicht betätigt. Jedoch führt die grundrechtliche Schutzpflicht des Art. 1 I GG zwingend zu einem Verbot. Damit ist die Schließungsverfügung gleichwohl nicht wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Verstöße gegen die Menschenwürde können vom Staat allenfalls unter besonderen Umständen hingenommen werden; im Regelfall - so auch hier - sind sie zu unterbinden. Raum für eine Ermessentscheidung unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit, des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbleibt nicht.

cc) Die Schließungsanordnung ist auch hinreichend bestimmt. N wurde deutlich gemacht, was von ihm verlangt wird.

d) Es könnte jedoch ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des EU-Rechts vorliegen. Problematisch ist, dass N Franchisenehmer eines britischen Unternehmens ist. Das Verbot betrifft einen grenzüberschreitenden Sachverhalt und schränkt daher den freien Waren- (Art. 28 EGV) und Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) ein. Zwar können Maßnahmen dagegen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. Jedoch entspricht eine Schließung des Laserdromes nicht der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der EU-Staaten, was die Filialen in Paris, Barcelona usw. zeigen (a.A.: gemeinsame Rechtsüberzeugung nicht notwendig). Weiterhin kann die "öffentliche Ordnung" nur dann Vorschriften des EGV verdrängen, wenn ein unantastbarer Kernbereich von sittlich-ethischen Anschauungen betroffen ist. Dies wird man bei einem Laserdrome-Spiel nicht sagen können. Zum Kernbereich der Vorschrift gehören vielmehr Haltungen zu Fragen des Umgangs mit existentiellerem Charakter. Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt also vor (a.A. vertretbar).


Ergebnis unter der hier vertretenen Annahme, dass eine gemeinsame Rechtsüberzeugung notwendig ist:

Die Schließungsanordnung ist folglich rechtswidrig, der Antrag des N im Hauptsacheverfahren wäre erfolgreich. Damit überwiegt das Aussetzungsinteresse mit dem Vollzugsinteresse. Damit ist der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung begründet, mithin erfolgreich.

Ergebnis: N kann seinen Betrieb wieder aufnehmen.


Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, Klausurentraining Verwaltungsrecht, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-61-3.


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02. Musterfall II - (§ 123 VwGO, Versammlungsrecht, Europarecht)

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Sachverhalt:

Über die Probleme mit religiösem Fanatismus soll in der Hauptstadt ein Symposium mit Gästen aus ganz Europa stattfinden. Gastgeber ist eine politische Stiftung, die sich um Verständigung der Religionen bemüht. Sie hat auch F, Professor für Religionssoziologie aus Paris, eingeladen. F soll von den Krawallnächten in den Ghettos der französischen Hauptstadt berichten. Dort werden regelmäßig Autos in Brand gesetzt. Für seinen Vortrag über die unzureichende Integrationsfähigkeit der christlichen Gesellschaften erhält F ein Honorar. F wird allerdings in der deutschen Presse aufgrund seiner Thesen stark kritisiert. Er soll zudem familiäre Kontakte zu islamischen Geheimdiensten unterhalten.

Für den Tag des Symposiums meldet der Berliner Landesverband der Partei N beim Polizeipräsidenten von Berlin als der zuständigen Versammlungsbehörde eine Demonstration in unmittelbarer Nähe des Konferenzgebäudes an. Die Veranstaltung ist unter das Motto gestellt: "Wir wollen keine Islamfreunde - mit aller Kraft gegen Fundamentalisten!" N erhofft sich von dem Demonstrationsort, den F mit ihren eigenen Ansichten konfrontieren zu können.

Der französische Professor liest zufällig im Internet über die Pläne der N. Er verlangt vom Polizeipräsidenten von Berlin, die Demonstration der N zu verbieten. Grund sei, dass er mit Gewalt gegen seine Person auf dem Weg zum Ort des Symposiums zu rechnen habe. F verweist auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Dies sichere ihm die Möglichkeit, in alle anderen EU-Staaten zu reisen und dort seiner bezahlten Vortragstätigkeit nachgehen zu können. Das Land Berlin stehe daher in der Pflicht, die geplante Demonstration der N zu verbieten. Der Polizeipräsident von Berlin meint dagegen, auch für die N müssten Versammlungs- und Meinungsfreiheit gelten.

Da das Symposium unmittelbar bevorsteht, beantragt F beim Verwaltungsgericht Berlin, den Polizeipräsidenten von Berlin so schnell wie möglich zum Verbot der Demonstration der N zu verpflichten. Wird dieser Antrag Erfolg haben?


Der Antrag hat Erfolg, wenn der Rechtsweg zu deutschen Gerichten und zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist und der Antragliegen zulässig und begründet ist.


Lösung:


A. Deutsche Gerichtsbarkeit

Der vorliegende Fall müsste entsprechend §§ 18-20 GVG der deutschen Gerichtsbarkeit unterfallen. Die Bejahung der deutschen Gerichtsbarkeit ist Voraussetzung für jegliches Tätigwerden eines deutschen Gerichts. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich grundsätzlich auf jedermann, unbeachtlich ist daher die Staatsangehörigkeit des Antragstellers.

Fraglich könnte hier die Zuständigkeit der deutschen Gerichte sein, da F sich nicht nur auf deutsches Recht beruft, sondern auch die Berücksichtigung von Normen aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht verlangt. Nach dem Grundsatz der institutionellen und verfassungsmäßigen Autonomie der EG-Mitgliedstaaten, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, Rechtsschutz gegen Maßnahmen nationaler Behörden, die EG-Recht anwenden oder deren Anwendung unterlassen, zu gewähren. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt damit entsprechend §§ 18-20 GVG der deutschen Gerichtsbarkeit.

B. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Es müsste der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Das ist der Fall, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen aus dem Verwaltungsrecht stammen. Im vorliegenden Fall sind Normen des Versammlungsrechts streitentscheidend. Das Versammlungsrecht gehört als Teilgebiet des Polizei- und Sicherungsrechts zum Kerngebiet des Öffentlichen Rechts. Die Streitigkeit ist zudem nichtverfassungsrechtlicher Art, da es an der Verfassungsunmittelbarkeit der Beteiligten fehlt. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet.

C. Zulässigkeit

Des weiteren muss der Antrag zulässig sein.

I. Statthafte Antragsart
Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren (§ 88 VwGO analog). F begehrt hier eine schnellstmögliche Verpflichtung des Polizeipräsidenten und damit einstweiligen Rechtsschutz. Statthaft ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 V VwGO, wenn der Antragsteller nicht bereits nach § 80 V VwGO vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann. Das ist der Fall, wenn für den Rechtsschutz in der Hauptsache eine andere als die Anfechtungsklage statthaft ist.

1. Zunächst könnte erwogen werden, ob sich F gegen die Entscheidung der Versammlungsbehörde richtet, nicht gegen die Demonstration einzuschreiten, und damit einen Antrag gemäß § 80 V VwGO begehrt. Dann müsste in dieser Entscheidung ein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 I VwVfG Bln. zu sehen sein. Die Frage nach der Rechtsqualität der behördlichen Entscheidung kann jedoch offen bleiben, da durch eine etwaige Aufhebung dieser Entscheidung der bisherige Zustand jedenfalls unverändert bliebe, die Demonstration also durchgeführt werden könnte. Das von F erstrebte Ziel, die Demonstration zu unterbinden, würde so nicht erreicht werden können.

2. F begehrt das Verbot der Demonstration. Ein solches Verbot stellt - unabhängig davon, auf welche Eingriffsgrundlage eine solche Entscheidung gestützt wird - einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 I VwVfG Bln. dar. Damit begehrt F den Erlass eines Verwaltungsaktes. Dafür wäre in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 42 I Var. 2 VwGO statthaft. Folglich kann F keinen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO erreichen, vielmehr ist § 123 I VwGO anzuwenden.

3. In § 123 I VwGO wird zwischen der Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) und der Regelungsanordnung unterschieden (§ 123 I 2 VwGO). Mit einer Sicherungsanordnung sollen Rechte des Antragstellers bis zur Verhandlung der Hauptsache gegen eine Veränderung des bestehenden Zustandes im status quo gesichert werden Dagegen verfolgt der Antragsteller mit einer Regelungsanordnung das Ziel, durch eine behördliche Maßnahme in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine Erweiterung seines Rechtskreises zu erlangen, damit er bis zur Verhandlung der Hauptsache keinen Rechtsverlust erleidet. Vorliegend wird von F der Erlass eines Verwaltungsaktes angestrebt, welcher F vor vermeintlich drohenden Gefahren schützen soll. Dies wäre die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses durch Erweiterung des Rechtskreises des F. Folglich liegt ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 123 I 2 VwGO vor.

II. Antragsbefugnis
Es bedarf auch bei einem Antrag nach § 123 I VwGO einer Antragsbefugnis gemäß § 42 II VwGO, um die Geltendmachung von Popularinteressen auszuschließen. Danach muss der Antragsteller geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Antragsbefugnis liegt demnach vor, wenn die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes gegeben ist (Möglichkeitstheorie). F begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Verletzung eines subjektiven Rechts kommt somit nur in Betracht, wenn der Antragsteller möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat.

1. Die hier in Betracht kommenden Normen, aus denen sich ein Anspruch auf Einschreiten zugunsten des F ergeben könnte sind §§ 15 I VersG, 17 ASOG. Beide Vorschriften sind Ermessensnormen, wie sich aus ihrem Wortlaut ("kann") ergibt. Es erscheint jedoch möglich, dass sich dieses Ermessen im Wege einer Reduktion auf Null zu einem subjektiven Recht des F verdichtet und die Versammlungsbehörde zu einem Einschreiten verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere deshalb, da beide Normen unter Anderem auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit und damit den Schutz von Individualrechtsgütern bezwecken.

2. Es erscheint zudem möglich, dass die §§ 15 I VersG, 17 ASOG geschützten Rechtsgüter hier durch die Versammlung und damit verbundene Auswirkungen betroffen sind. Somit besteht jedenfalls möglicherweise ein Anspruch des F auf ein Tätigwerden der Versammlungsbehörde. Die Antragsbefugnis ist gegeben.

III. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
P ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO als natürliche Person beteiligtenfähig und prozessfähig gemäß § 62 I Nr. 1 VwGO. Das Land Berlin ist nach § 61 Nr. 3 VwGO beteiligtenfähig und nach § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig, es muss sich gemäß § 62 III VwGO vertreten lassen.

IV. Antragsgegner
Antragsgegner ist nach § 78 I Nr. 1 VwGO das Land Berlin.

V. Rechtsschutzbedürfnis
Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schließlich, wenn das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller auf andere, leichtere Weise zum Erfolg kommen kann, z.B. weil der Antragsteller nicht vorher erfolglos sein Anliegen bei der zuständigen Behörde vorgebracht hat. Hier hat sich F an den Polizeipräsidenten gewandt. Damit liegt ein Rechtsschutzbedürfnis des F vor.

VI. Zwischenergebnis
Der Antrag ist somit zulässig.

D. Begründetheit

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, wenn F einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund gemäß § 123 III VwGO i. V. m. §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft machen kann. Das ist der Fall, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach summarischer Prüfung tatsächlich gegeben sind.

I. Anordnungsanspruch
Es müsste ein Anordnungsanspruch vorliegen. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch des F auf ein Einschreiten der Behörde besteht. Dabei ist auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen.

1. Anspruchsgrundlage
Zunächst in Betracht kommende Anspruchsgrundlage auf ein Verbot der Demonstration durch den Polizeipräsidenten ist § 15 I VersG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht.

2. formelle Voraussetzungen des § 15 I VersG
Zunächst sind die formellen Voraussetzungen für ein Verbot zu prüfen. Für das Verbot müsste der Polizeipräsident in Berlin zuständig und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sein.
a) Zuständig für das Verbot einer Versammlung ist gemäß Nr. 23 II ZustKatOrd der Polizeipräsident in Berlin.
b) Eine etwaig erforderliche Anmeldung der Demonstration gemäß § 14 VersG ist hier durch den Landesverband Berlin der N-Partei erfolgt.

3. materielle Voraussetzungen: Tatbestand des § 15 I VersG
Der Polizeipräsident darf die Demonstration jedoch nur gemäß § 15 I VersG verbieten, wenn es sich bei ihr um eine Versammlung handelt und die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

a) öffentliche Versammlung unter freiem Himmel
Es müsste sich bei der Veranstaltung der N-Partei um eine öffentliche Versammlung im Freien handeln.

aa) Es handelt sich dann um Versammlungen, wenn mehrere Personen zusammen kommen, um gemeinsam eine Meinung zu bilden oder zu äußern.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mehr als drei Personen an der Veranstaltung vor dem Konferenzgebäude teilnehmen werden, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob für eine Versammlung die Teilnahme von zwei Personen genügt oder ob die Teilnahme von drei Personen erforderlich ist.
Die Teilnehmer kommen hier zusammen, um den F mit ihren Thesen konfrontieren zu können. Der Teilnahme liegt somit der Zweck einer gemeinsamen Meinungsäußerung zugrunde.

bb) Die Versammlung müsste - für eine Anwendbarkeit der Vorschriften des Versammlungsgesetzes - zudem öffentlich sein (vgl. § 1 I VersG). Dazu muss die Beteiligung jedermann möglich sein und sich - jedenfalls nach herrschender Auffassung - die Versammlung mit öffentlichen Angelegenheiten befassen.

(1) Damit die Versammlung als für jedermann zugänglich anzusehen ist, dürfte der Teilnehmerkreis nicht auf einen individuell bestimmbaren Personenkreis beschränkt sein. Die N-Partei ist zwar Veranstalter der Demonstration, jedoch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Dritte von der Beteiligung an der Veranstaltung ausgeschlossen werden sollen. Es handelt sich somit um eine frei zugängliche Veranstaltung.

(2) Zudem befasst sich die Versammlung auch mit öffentlichen Angelegenheiten, da die N-Partei ihre Auffassung zur Teilnahme des F und zu dessen Thesen kund tun will. Darin ist nicht lediglich ein rein kommerzielles, unterhaltendes oder privates Interesse, sondern eine öffentliche Angelegenheit zu erblicken. Der Meinungsstreit, ob auch die bloße gemeinsame Willensbildung und -äußerung genüge, muss daher nicht entschieden werden.
Die geplante Demonstration der N-Partei ist somit eine öffentliche Versammlung im versammlungsrechtlichen Sinne.

cc) Die Versammlung findet schließlich auch unter freiem Himmel statt.

b) Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Gemäß § 15 I VersG kann eine Versammlung nur verboten werden, wenn ihre Durchführung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt.

aa) Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der objektiven Rechtsordnung, von Individualrechtsgütern und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

(1) Die öffentliche Sicherheit könnte hier dadurch betroffen sein, dass das Nichteinschreiten der Behörde einen Verstoß gegen Art. 49 I EGV (Hinweis: der EGV wird nach neuer Fassung teilweise auch "EG" abgekürzt), darstellt.

(a) Zunächst könnte der F durch die Versammlung in seiner europarechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 I EGV ungerechtfertigt beeinträchtigt werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich auch um einen Bestandteil der objektiven Rechtsordnung, da die Grundfreiheiten des EGV unmittelbare Wirkung entfalten und daher auch unmittelbar in Deutschland geltendes Recht sind. Art. 49 EGV ist daher - anders als die Versammlungsbehörde wohl meint - innerhalb der öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen.

(aa) Bei dem Vortrag des F in Berlin müsste es sich um eine Dienstleistung handeln. Das ist der Fall, wenn entgeltlich und selbstständig eine geldwerte nichtkörperliche Leistung oder ein Leistungserfolg erbracht wird. F erhält für den Vortrag (eine nichtkörperliche Leistung) ein Entgelt. Bei dem Vortrag handelt es sich es auch um eine geldwerte Leistung, weswegen er eine Dienstleistung darstellt. F ist als Bürger des EG-Mitgliedstaates Frankreich auch vom persönlichen Schutzbereich des Art. 49 I EGV erfasst; der erforderliche grenzüberschreitende Bezug der Tätigkeit ist gegeben. Es greift auch keine Bereichsausnahme gemäß Art. 55 i. V. m. Art. 45 EGV, da der Hochschullehrer F jedenfalls mit seinem Konferenzbeitrag nicht in der öffentlichen Verwaltung tätig wird.

(bb) Jede staatliche Maßnahme, die die Dienstleistungsfreiheit mittelbar oder unmittelbar beschränkt, stellt eine - grundsätzlich verbotene - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.

(α) Hier hält es der F für unzumutbar, auf dem Weg zur Konferenz die Versammlung gewärtigen zu müssen. Laut Sachverhalt sind zwar Provokationen gegenüber F seitens der Demonstrationsteilnehmer zu erwarten, allerdings kann F frei entscheiden, ob er dennoch an der Konferenz teilnehmen wird. Allerdings liegt gemeinschaftsrechtlich bereits dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor, wenn deren Ausübung von nationalen Maßnahmen "behindert oder weniger attraktiv" gemacht wird, vgl. die Formulierung in EuGH, Urt. v. 30.11.1995, Rs. C-55/94 (Gebhard), Rn. 37. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einem Nichtverbot der Versammlung an der Konferenz nicht teilnehmen und somit seine Dienstleistung nicht erbringen wird. Die Versammlung führt somit dazu, dass die Dienstleistungsfreiheit des F beschränkt wird.

(β) Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass diese Beeinträchtigung durch die Versammlung auf ein Handeln Privater, nämlich des Landesverbandes der N-Partei, und zunächst nicht auf staatliches Handeln zurückzuführen ist. Jedoch ist - unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - anerkannt, dass die europäischen Grundfreiheiten nicht nur durch aktives Tun beeinträchtigt werden können, sondern auch dadurch, dass der Mitgliedstaat untätig bleibt oder es versäumt, ausreichende Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung zu ergreifen. Das Nichteinschreiten des Polizeipräsidenten stellt daher grundsätzlich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.

(γ) Allerdings wäre eine Beeinträchtigung möglicherweise in entsprechender Anwendung der sogenannten "Keck"-Formel dann nicht tatbestandsmäßig, wenn die Beschränkung nur Angebot und Ausübung der Dienstleistung betrifft - nicht aber den Marktzugang als solchen - und unterschiedslos für Inländer und Unionsbürger gilt. Hier jedoch ist nicht lediglich die Ausgestaltung oder Art und Weise des Vortrags des F betroffen: Es geht vielmehr darum, ob F den Vortrag überhaupt halten wird. Damit ist der Marktzutritt betroffen und eine Tatbestandsbeschränkung entsprechend der sogenannten "Keck"-Formel nicht gegeben

(cc) Das Verhalten des Polizeipräsidenten könnte jedoch gerechtfertigt sein und von der Versammlung damit diesbezüglich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Rechtfertigung könnte sich aus den Grundsätzen der "Cassis-de-Dijon"-Rechtsprechung oder aus Art. 55 i. V. m. Art. 46 EGV ergeben. Nach der "Cassis-de-Dijon"-Formel liegt kein Verstoß gegen Art. 49 EGV vor, wenn die behördliche Maßnahme zum Einen nicht nach der Herkunft des Marktteilnehmers unterscheidet und zum Anderen ein zwingendes Allgemeininteresse verfolgt sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.

(α) Der Polizeipräsident hat hier das Versammlungsverbot nicht deshalb unterlassen, weil der F nicht Inländer ist. Bei der Frage, ob die Versammlung verboten werden sollte, spielte die Herkunft des F vielmehr überhaupt keine Rolle. Die Maßnahme war daher nicht diskriminierend.

(β) Ferner müsste ein legitimes Allgemeininteresse betroffen sein. Ein solches wird bisher vor Allem bei Gründen des Verbraucher- und Umweltschutzes, der Steuerkontrolle, der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder der öffentlichen Gesundheit angenommen. Solche sind hier jedoch nicht betroffen. Der Polizeipräsident wird deshalb nicht tätig, weil er der Versammlungs- und Meinungsfreiheit der N den Vorrang gegenüber den Interessen des F einräumt. Möglicherweise unterfällt die Versammlung des weiteren auch dem Schutz der Vereinigungsfreiheit. Fraglich ist daher, ob der Schutz dieser von Art. 5 I, 8 I und 9 I GG erfassten nationalen Grundrechte als zwingendes Allgemeininteresse im Sinne der "Cassis-de-Dijon"-Rechtsprechung anzuerkennen ist. Da die o. g. Interessen nicht als abschließend anzusehen sind und die hier von Art. 10 I und 11 I EMRK umfassten Grundrechte auch auf europäischer Ebene zu achten sind (Art. 6 II EUV), ist in ihnen grundsätzlich ein legitimes, im öffentlichen Interesse liegendes Ziel zu sehen.

(γ) Stellt der Schutz von Art. 5 I 1, 8 I, 9 I GG im Allgemeinen ein legitimes Allgemeininteresse dar, so bleibt noch festzustellen, ob im vorliegenden Fall diese Grundrechte tatsächlich betroffen sind.

(αα) Die Versammlung genießt zunächst den Schutz von Art. 8 I GG, da die Demonstration auch eine Versammlung im Sinne dieser Norm darstellt.. Die dort von den Teilnehmern geäußerten Ansichten enthalten Elemente des Dafürhaltens und sind keine bloßen Tatsachenbehauptungen. Sie sind deshalb als Meinung i. S. v. Art. 5 I 1 GG geschützt; Art. 5 I 1 GG ist auch neben Art. 8 I GG anwendbar. Der Landesverband der N-Partei kann sich gemäß Art. 19 III GG auch auf diese Grundrechte berufen: Auch Parteien können sich auf die in Art. 5 und 8 GG verbrieften Grundrechte berufen; Art.21 I sperrt deren Anwendung nicht.

(ββ) Fraglich ist zudem, ob die Versammlung auch unter dem Schutz des Art. 9 I GG steht. Führen Vereinigungen Versammlungen durch, greift auch diese Vorschrift. Bei der N-Partei und ihrem Landesverband handelt es sich um eine Vereinigung. Jedoch werden Parteien von Art. 21 I GG erfasst, der Art. 9 I GG als lex specialis grundsätzlich verdrängt. Art. 21 I 2 GG wiederum enthält keine Freiheitsgewährleistung. Allerdings kann das Spezialitätsverhältnis durchaus durchbrochen werden. Da Parteien von Art. 21 I 1 GG gerade den verfassungsrechtlichen Auftrag haben, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und dazu auch die Durchführung von Veranstaltungen in der Öffentlichkeit gehört, sollte sich die N-Partei hier auch auf Art. 9 I GG berufen können.

(γγ) Somit kann hier die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit des F grundsätzlich durch die entgegen stehenden Grundrechte der Versammlungsteilnehmer und der N-Partei aus Art. 5 I 1, 8 I und 9 I gerechtfertigt werden, da sie ein zwingendes Allgemeininteresse darstellen.

(δ) Die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit muss jedoch schließlich verhältnismäßig sein.

(αα) Das Verhalten der Behörde ist zunächst geeignet, die Durchführung der Versammlung sicher zustellen.

(ββ) Es müsste sich aber ferner unter dem Aspekt der Erforderlichkeit auch um das mildeste Mittel handeln. Im vorliegenden Fall kollidieren mehrere durch europäisches Primärrecht geschützte Rechtsgüter: nämlich einerseits die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV und andererseits die o. g. - von Art 6 II EUV erfassten - nationalen Grundrechte. Die Interessenlage entspricht daher der aus dem deutschen Verfassungsrecht bekannten Konstellation einer Grundrechts-Kollision, die im Wege praktischer Konkordanz aufzulösen ist. Angesichts der Interessengleichheit können die Prinzipien einer praktischen Konkordanz auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Es ist daher ein schonender Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen durch eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

- Für einen Vorrang der nationalen Grundrechte gegenüber der Dienstleistungsfreiheit könnte zunächst sprechen, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet wird, sondern gemäß Art. 55 i. V. m. Art. 46 EGV aus bestimmten Gründen eingeschränkt werden kann. Jedoch werden - wie Art. 5 II und 8 II GG - auch die betroffenen Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet. Art. 9 I GG kann zumindest durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Aus dem Gesichtspunkt der Beschränkbarkeit lässt sich somit kein Vorrang entnehmen.

- Ein Vorrang könnte sich aus dem Stellenwert der kollidierenden Interessen ergeben. So zählt die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) zu den vornehmsten Menschenrechten überhaupt und ist für eine freiheitlich-demokratisches Gemeinordnung schlechthin konstitutiv. Jedoch kommt auch den vier Grundfreiheiten des EGV ein hoher Stellenwert zu.

- Entscheidend ist hier, dass die Dienstleistungsfreiheit des F durch die Versammlung lediglich in der Peripherie betroffen ist. F hat einen - räumlich gesehen - freien Zugang zur Konferenz, lediglich durch die Zurufe fühlt er sich behindert. Hingegen würde das Recht der Versammlungsteilnehmer und der N-Partei, eine Versammlung vor dem Konferenzgebäude durchzuführen, durch ein Verbot vereitelt werden, da zur Versammlungsfreiheit auch das Recht gehört, den Versammlungsort frei zu wählen. Die Versammlungsfreiheit wäre somit durch ein Verbot oder eine etwaige Auflage, die Versammlung anderenorts durchzuführen, im Kern betroffen: Die Versammlung würde ihres Sinns, nämlich "Thesen" am Ort des Geschehens verlautbaren zu können, beraubt.

- Hinzu kommt, dass es sich nur um eine bis dann einmalige Veranstaltung handelt und es bislang nicht etwa zu schweren und wiederholten Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit gekommen ist. Eine allgemeine Atmosphäre der Unsicherheit liegt ebenso wenig vor. Letztlich ist wiederum auch zu berücksichtigen, dass die N-Partei mit der Versammlung, ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art. 21 I 2 GG, an der politischen Meinungsbildung, mitzuwirken, nachkommt.

(γγ) Angesichts des Ergebnisses der Interessenabwägung ist die Entscheidung der Versammlungsbehörde, kein Verbot zu erlassen, nicht zu beanstanden. Die Beeinträchtigung des Art. 49 I EGV ist somit durch ein legitimes zwingendes Allgemeininteresse gerechtfertigt.

(2) Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit könnte weiterhin in einem Verstoß gegen Strafrechtsnormen liegen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Demonstranten Straftaten gemäß §§ 130 I Nr. 1, 2, 185 oder 240 StGB begehen.

(a) Zunächst könnte durch das Veranstaltungsmotto "Wir wollen keine Islamfreunde - mit aller Kraft gegen Fundamentalisten!" ein Straftatbestand verwirklicht werden.

(aa) Eine Straftat gemäß § 130 I Nr. 1 StGB würde vorliegen, wenn zum Hass gegen Bevölkerungsteile aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen solche aufgefordert würde. In dem Motto kann jedoch kein Aufruf zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Moslems gesehen werden. Auch zum Hass gegen diese stachelt das Motto nicht auf, da es sich nur gegen eine bestimmte - nämlich eine fundamentalistische - Interpretation der islamischen Glaubenslehre richtet, ihm aber nicht etwa das Ziel entnommen werden kann, eine feindselige Haltung gegenüber Menschen hervorzurufen.

(bb) Eine Straftat gemäß § 130 I Nr. 2 StGB würde vorliegen, wenn das Veranstaltungsmotto den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand die Menschenwürde Anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Böswilliges Verächtlichmachen ist die aus verwerflichen Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig. Das Veranstaltungsmotto "Wir wollen keine Islamfreunde - mit aller Kraft gegen Fundamentalisten!" greift jedoch nicht Andere als verachtenswert oder minderwertig an. Es handelt sich vielmehr um eine zugespitzte politische Forderung, die als Meinungsäußerung unter den Schutz des Art. 5 I GG fällt.

(b) Möglicherweise könnten auch die von F befürchteten üblen Sprüche und Anfeindungen § 130 I StGB und zudem § 185 StGB erfüllen. Diesbezüglich müsste eine Gefahr vorliegen, d. h. es müsste nach verständiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung während der Demonstration eine Begehung dieser Straftaten zu erwarten sein. Konkrete Anhaltspunkte, die eine solche Annahme rechtfertigen und die über die bloßen Befürchtungen des F hinaus gehen, sind jedoch nicht ersichtlich.

(c) Schließlich könnte die Gefahr einer Nötigung nach § 240 I StGB gegeben sein. Für eine Nötigung muss eine Person einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingen. Die Demonstrationsteilnehmer haben angekündigt, F direkt mit ihren Forderungen zu konfrontieren. Es besteht kein Anlass für die Gefahrenprognose, dass dabei auch alle Wege zum Tagungsort versperrt werden. Die alleinige Äußerung politischer Ansichten ist nicht Nötigung zum Hören beleidigender Worte. Damit scheidet mangels Aufzwingen eine Nötigung nach § 240 I StGB aus.

(3) Eine Gefahr für ein Schutz der öffentlichen Sicherheit könnte weiterhin in einer Verletzung von Individualrechtsgütern liegen. In Betracht kommen Grundrechte des F.

(a) Zunächst kommt die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG des F in Betracht. Der Schutzbereich des Art. 12 I GG müsste eröffnet sein. Zunächst ist für den Franzosen F der persönliche Schutzbereich problematisch, da die Berufsfreiheit ein Deutschengrundrecht ist. Es ist umstritten, ob sich Bürger aus EG-Mitgliedstaaten sich auf Deutschengrundrechte berufen können. Für die Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch auf französische Staatsbürger spricht das Diskriminierungsverbot aus Art. 12 I EGV. Diese Vorschrift ordnet eine Gleichstellung aller EG-Bürger an und fordert für diese das gleiche Schutzniveau innerhalb der Gemeinschaft. Gegen eine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auf französische Staatsbürger spricht aber der Wortlaut des Art. 12 I GG. Zudem ist hinsichtlich des geforderten gleichen Schutzniveaus der Deutschenrechte eine Einbeziehung von anderen EG-Bürgern wie Franzosen in den Schutzbereich der Deutschenrechte nicht erforderlich. Denn die europarechtlichen Vorgaben lassen sich bereits bei der Auslegung des auf Ausländer unstreitig anwendbaren Art. 2 I GG hinreichend berücksichtigen (herrschende Meinung). Ihnen ist damit ein den Deutschenrechten gleichwertiger Schutz gewährt. Folglich ist Art. 12 I GG nicht einschlägig.

(b) Es kommt aber das Jedermannsrecht des Art. 5 III 1 GG (Wissenschaftsfreiheit) als Individualrechtsgut in Betracht.

(aa) Dafür müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist Wissenschaft jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Wissenschaftliche Lehre bedeutet die freie Wahl auch von Zeit und Ort dieser Wahrheitsermittlung. Damit fällt auch der Austausch mit Praktikern und anderen Wissenschaftlern auf einer Konferenz unter wissenschaftliche Lehre. Der Schutzbereich ist des Art. 5 III 1 GG ist für F, der eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise tätig ist, eröffnet.

(bb) Es müsste ein Eingriff in das Grundrecht vorliegen. Ein Eingriff liegt vor, wenn die Ausübung des Grundrechts erschwert oder verhindert wird. Problematisch ist hier, dass nicht der Staat, sondern die Versammlungsteilnehmer möglicherweise die Ausübung des Grundrechts gefährden. Allerdings werden auch mittelbare Eingriffe umfasst. Voraussetzung ist aber wegen der Unüberschaubarkeit und Vielgestaltigkeit von Neben- und Folgewirkungen, dass eine Zurechenbarkeit besteht. Das Handeln der Demonstranten ist dem Staat nicht zurechenbar. Folglich liegt kein Eingriff in Art. 5 III 1 GG vor. Auch ein Eingriff in den allgemeineren Art. 5 I 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

(c) Der Schutzbereich von Art. 2 I GG ist nicht eröffnet, da hier der Schutzbereich von Art. 5 III 1 GG eröffnet ist und Art. 2 I GG somit subsidiär ist.

c) Gefahr für die öffentliche Ordnung
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt somit im Ergebnis nicht vor. Es könnte aber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegen. Diese umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes und gedeihliches Zusammenleben betrachtet wird.

aa) Diesbezüglich könnte sich hier eine Gefahr angesichts der von F befürchteten Sprüche und Anfeindungen ergeben. Das Versammlungsmotto hingegen kann eine solche Gefahr nicht begründen, da dessen Wahl von der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) geschützt wird.

bb) Ob die öffentliche Ordnung überhaupt noch als Schutzgut und - wenn ja - in welchem Maße herangezogen werden kann, ist umstritten. Jedenfalls muss sich Gefahrenprognose aber auf konkrete Fakten stützen, allgemeine Hinweise auf die einschüchternde Wirkung einer Versammlung genügen nicht. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich Fs Befürchtungen als wahr erweisen werden, liegen - wie bereits festgestellt - nicht vor. Die öffentliche Ordnung ist daher nicht gefährdet.

d) Zwischenergebnis

aa) Da weder die öffentliche Sicherheit noch die öffentliche Ordnung i. S. d. § 15 I VersG gefährdet sind, kommt ein Verbot der Versammlung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. Auch Auflagen für die Durchführung der Versammlung (vgl. § 15 I VersG) als Minus zu dem von F begehrten Verbot können nicht erteilt werden, da es auch diesbezüglich an der wiederum erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung fehlt. Auf die polizeiliche Generalklausel des § 17 ASOG als weitere denkbare Anspruchsgrundlage kann schon deshalb nicht zurück gegriffen werden, weil insoweit wegen der bundesgesetzlichen Regelungen des VersG die Anwendbarkeit der landespolizeigesetzlichen Regelungen gesperrt ist (vgl. Art. 31 GG). Die Versammlung ist "polizeifest".

bb) Da die Voraussetzungen des § 15 I VersG nicht vorliegen, kann F einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Der Antrag ist somit unbegründet.


H i l f s g u t a c h t e n

(3. Tatbestand des § 15 I VersG [Fortsetzung])
e) unmittelbare Gefährdung
Die unterstellte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung würde sich als unmittelbar darstellen.

f) richtiger Adressat
Ferner muss sich das Verbot gegen den richtigen Adressaten richten. Dies sind hier gemäß § 13 I ASOG die Versammlungsteilnehmer als Handlungsverantwortliche.

4. Rechtsfolge des § 15 I VersG: Ermessen
§ 15 I VersG eröffnet - ausweislich seines Wortlauts ("kann") - der Versammlungsbehörde ein Ermessen zum Einen dahin, ob sie einschreiten will, und zum Anderen, wie sie einschreiten will. Ein Anspruch auf ein Einschreiten hat der Einzelne grundsätzlich nicht, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert und nur noch eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist.

a) Die Behörde könnte ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt haben und angesichts einer Ermessensreduktion auf Null ein Anspruch des F auf Einschreiten bestehen.

aa) Ein Ermessensfehler könnte bereits darin liegen, dass die Behörde der Ansicht war, EG-Recht sei nicht zu berücksichtigen. Da das EG-Recht jedoch bereits auf Tatbestandseite zu berücksichtigen war, kann dieser Umstand einen Ermessensfehler nicht begründen.

bb) Fraglich ist, ob sich das Ermessen der Behörde auf Null reduziert hat. Dann müsste dem betroffenen Schutzgut ein besonders hoher Wert zukommen oder ein besonders schwerer Schaden drohen. Als betroffenes Schutzgut kommt hier die in Art. 49 EGV geschützte Dienstleistungsfreiheit, die grundsätzlich einen freien Zugang zum Konferenzgebäude sicher stellt (s. o.), in Betracht. Indes ist auch hier zu beachten, dass der Zugang zum Gebäude möglich ist, und F auf dem Weg zur Konferenz allenfalls mit einer Versammlung konfrontiert wird. In dem bloßen Unbehagen oder dem subjektiven Gefühl, provoziert zu werden, ist aber jedenfalls kein besonders schwerer Schaden zu sehen, wenn diesem Umstand Schadensqualität beigemessen werden kann.

b) Ihr Auswahlermessen hat die Behörde nicht ausgeübt. Dies ist nicht zu beanstanden, da sie sich bereits fehlerfrei entschlossen hat, nicht einzugreifen.

II. Anordnungsgrund
Weiter müsste ein Anordnungsgrund vorliegen. Ein solcher liegt im Falle einer Regelungsanordnung gemäß § 123 I 2 VwGO vor, wenn Eilbedürftigkeit besteht. Das ist der Fall, da die Konferenz unmittelbar bevor steht.

III. keine Vorwegnahme der Hauptsache
Grundsätzlich darf durch eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz der Hauptsache nicht vorgegriffen werden. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) ist eine Vorwegnahme ausnahmsweise jedoch dann zulässig, wenn ein Abwarten unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall steht die Versammlung unmittelbar bevor und für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bleibt keine Zeit. Daher kann die Hauptsache hier ausnahmsweise vorweg genommen werden.


E. Ergebnis

Der Antrag wird keinen Erfolg haben. Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten und zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet. Auch ist der Antrag zulässig. Er ist aber nicht begründet, da F keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann. Ein Anordnungsgrund läge hingegen vor, auch dürfte der Antrag die Hauptsache vorweg nehmen.






Weitere Fälle in: Rauda/Zenthöfer, Klausurentraining Verwaltungsrecht, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-61-3.


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