Kostenlose Übungsfälle zum Staatsrecht (Grundrechte)
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01. Musterfall I - Fall zu Art. 3 I, 5 I, 12 I GG (Drei-Stufen-Lehre)
02. Musterfall II - Verfassungsbeschwerde
01. Musterfall I - Fall zu Art. 3 I, 5 I, 12 I GG (Drei-Stufen-Lehre)
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Sachverhalt:
N eröffnet, nachdem er sein zweites Staatsexamen absolviert hat, eine Rechtsanwaltskanzlei in der wald- und seenreichen Uckermark, und zwar in Templin. Er spezialisiert sich dabei auf Forst- und Straßenverkehrsrecht. Um Kontakt zu potentiellen Mandanten herzustellen, beschließt er, eine groß-angelegte Werbekampagne durchzuführen.
Zunächst tritt die Kanzlei des aus wohlhabender Familie stammenden N als Sponsorin des jährlichen "Uckermärkischen Försterballes" sowie des Templiner Erntedankfestes auf, ihr Name erscheint - wenn auch nur klein - auf Werbeplakaten und Einladungen zu diesen Veranstaltungen. Außerdem lässt er an einer Allee ein großformatiges Werbeschild aufstellen, auf dem zu lesen ist: "Wenn's mal wieder knallt - Rechtsanwalt N. Mit mir fahren Sie richtig!"
Das zuständige Gericht verurteilt N daraufhin wegen beider Aktionen aufgrund eines Verstoßes gegen § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), bei der es sich um ein formelles Gesetz handelt, zu einem Bußgeld und belegt ihn mit einem Verweis. Die Verurteilung stützt sich darauf, dass die Werbung unsachlich sei: Was das Werbeschild betreffe, so sei die Werbung zynisch. Schließlich sei bekannt, dass es auf brandenburgischen Alleen zu besonders vielen Unfällen komme. Dadurch nutze N auch die Angst der Kraftfahrer aus. Das Sponsoring hingegen stehe in keinem Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit und stelle zudem eine neuartige und damit unübliche Werbung dar. Ferner wird argumentiert, dass durch diese Formen der Werbung das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtsanwaltschaft beeinträchtigt sei, weil die Werbung sensationell und zu ungewöhnlich sei.
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bleiben auch in der letzten Instanz erfolglos.
N ist anderer Auffassung. Er meint, die Berufsausübungsfreiheit decke auch die Werbemaßnahmen. Zudem müsse ihm auch schon deshalb eine etwas außergewöhnlichere Werbung möglich sein, da er sonst als Neueinsteiger auf dem Markt keine Chance habe. Werde ihm diese Art der Werbung untersagt, sei ihm der Berufseinstieg faktisch verwehrt. Außerdem müsse ihm auch erlaubt sein, in zeitgemäßer Weise zu werben und dabei Ironie und Sprachwitz zu verwenden.
N hat darüber hinaus aber auch schon Zweifel daran, dass § 43b BRAO mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Schließlich könnten fast alle anderen Berufsstände uneingeschränkt werben, für ein nur eingeschränktes Werberecht bei Anwälten bestehe kein Anlass. Ein Kollege Ns meint in einem Gespräch aber, die Vorschrift sei verfassungsmäßig, weil sie das Funktionieren der Rechtspflege garantiere. Außerdem müsse ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege gewisse Einschränkungen seines Werberechtes hinnehmen.
N möchte nun von Ihnen wissen, ob er vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Verurteilung vorgehen kann. Berücksichtigen Sie bitte, dass nach allgemeiner Auffassung eine Werbung dann als unsachlich i. S. v. § 43b BRAO angesehen wird, wenn die Gefahr besteht, der Anwalt werde aus Gewinnstreben zu Prozessen raten, die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten oder wenn das Erscheinungsbild der Werbung derart im Vordergrund steht, dass ihr Inhalt weit dahinter zurück bleibt.
§ 43b BRAO:
"Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist."
Lösung:
Eine Verfassungsbeschwerde wäre erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des BVerfG für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG i. V. m. § 13 Nr. 8a BVerfGG.
II. Beschwerdegegenstand
Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand in Form eines Aktes der öffentlichen Gewalt vorliegen, Art. 93 I Nr. 4 a i. V. m. § 90 I BVerfGG. Solche Akte können auch gerichtliche Entscheidungen sein. Da N sich gegen eine solche wendet, liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.
III. Beteiligtenfähigkeit
N ist als jedermann beteiligtenfähig, Art. 93 I Nr. 4a GG i. V. m. § 90 I BVerfGG.
IV. Beschwerdebefugnis
N muss substantiiert geltend machen, in Grundrechten verletzt zu sein. Hier kommt zumindest eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG in Betracht. Eine Verletzung dieses Grundrechts erscheint möglich. N ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
V. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität
N ist letztinstanzlich verurteilt worden, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 II 1 BVerfGG) ist daher gegeben. Auch gegen die Subsidiarität bestehen mangels anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten keine Bedenken.
VI. Form und Frist
Die Verfassungsbeschwerde muss der Form der §§ 23, 92 BVerfGG entsprechen und ist als Urteilsverfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichen (§ 93 I 1, 2 BVerfGG).
VII. Zwischenergebnis
Bei Einhaltung von Form und Frist ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Hoheitsakt Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, § 95 I BVerfGG. Hier kommt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht. Denkbar ist auch eine Verletzung von Art. 5 I 1 1. Var. oder Art. 3 I GG.
Anmerkung von www.rauda-zenthoefer.de: Wird Art. 12 I GG fälschlicherweise nicht gesehen, so muss zumindest Art. 2 I GG angesprochen werden. Die einschlägigen Probleme müssen dann dort diskutiert werden. Anmerkung Ende
I. Prüfungsmaßstab
Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht aber einfachen Gesetzesrechts. Das BVerfG prüft bei Urteilsverfassungsbeschwerden grundsätzlich nur, ob bei der Entscheidung die Bedeutung der Grundrechte verkannt wurde.
II. Art. 12 Abs. 1
1. Schutzbereich
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsausübung.
a) Beruf ist jede Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, auf Dauer angelegt und nicht schlechthin verboten ist (dieses letzte Merkmal ist umstritten). Die Tätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt diese Voraussetzungen und stellt somit einen Beruf i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG dar.
b) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die gesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere Form, Mittel und Inhalt der Betätigung, also auch die berufliche Außendarstellung (Werbung).
c) Der Schutzbereich ist daher eröffnet.
2. Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit auf Grund einer staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann. Durch die Verurteilung wird zum Ausdruck gebracht, dass das in den Schutzbereich fallende Verhalten (= bestimmte Werbeform) verboten ist. Ein Eingriff liegt somit vor.
3. Schranke
Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.
a) Gesetzesvorbehalt
Art. 12 Abs. 1 GG steht unter einem Gesetzesvorbehalt. Dieses Gesetz ist hier § 43b BRAO
b) Schranken-Schranke
§ 43b BRAO kann aber nur dann den Eingriff in Art. 12 I GG rechtfertigen, wenn er selbst verfassungsmäßig ist, wobei gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit der Norm keine Bedenken bestehen.
Fraglich ist aber, ob die Vorschrift auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) materiell verfassungsmäßig ist. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG ist mit Hilfe der vom BVerfG entwickelten und fast allgemein anerkannten Drei-Stufen-Theorie zu beurteilen. Diese unterscheidet zunächst danach, ob es sich um eine Berufsausübungsregelung, eine subjektive oder objektive Zulassungsgrenze handelt.
aa) N macht geltend, die Unzulässigkeit bestimmter Werbeformen verwehre ihm den Berufseinstieg, weil es sonst nicht möglich sei, auf sich aufmerksam zu machen.
Deshalb könnte es sich um eine objektive Zulassungsgrenze handeln. Eine solche liegt vor, wenn Berufszugangsbedingungen geschaffen werden, die von der persönlichen Qualifikation unabhängig sind und von dem Bewerber nicht beeinflusst werden können. N wird durch § 43b BRAO aber nicht gehindert, den Beruf des Rechtsanwaltes zu ergreifen, allenfalls werden Umstände, die mit der bereits ergriffenen Tätigkeit zusammenhängen, berührt. Die Vorschrift regelt somit nicht den Berufszugang, sondern lässt überhaupt den Kern der beruflichen Tätigkeit unangetastet. Eine objektive Zulassungsschranke liegt daher nicht vor. Aus gleichem Grunde kommt auch eine subjektive Zulassungsgrenze (= Vorschrift, die die Aufnahme der Berufstätigkeit an von der Person abhängige und grundsätzlich für diese erfüllbare Voraussetzungen bindet) nicht in Frage.
bb) Eine Berufsausübungsregelung ist eine solche, die die Art und Weise der Berufstätigkeit zum Gegenstand hat. § 43b BRAO regelt Art und Ausmaß anwaltlicher Werbung. Er stellt mithin eine Berufsausübungsgregelung dar.
cc) Die Vorschrift muss auch verhältnismäßig sein. Das ist bei Berufsausübungsregelungen der Fall, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese zweckmäßig erscheinen lassen. § 43b BRAO dient dem Schutz der Rechtsschutzsuchenden vor Gewinnstreben oder unsachlicher Prozessführung durch die Rechtsanwälte und damit dem Funktionieren der Rechtspflege. Diese Ziele sind vernünftige Gemeinwohlerwägungen. Die Vorschrift ist auch deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie nicht jegliche Werbung verbietet.
dd) § 43b BRAO ist daher verhältnismäßig und materiell verfassungskonform. Es stellt eine taugliche Eingriffsgrundlage dar.
Anmerkung von www.rauda-zenthoefer: Es könnte daran gedacht werden, auch schon hier die Vereinbarkeit von § 43b BRAO mit Art. 3 I GG anzusprechen. Die Folge wäre dann allerdings ein unglücklicher Aufbau, weil dann die sinnvollerweise erst im Rahmen der Drei-Stufen-Theorie anzusprechenden Gesichtspunkte bereits als sachlicher Grund und in der Verhältnismäßigkeit (neue Formel) angesprochen werden müssten. Es ist daher angebracht, Art. 3 I GG gesondert und nach Art. 12 I GG anzusprechen (s. u.). Anmerkung Ende
4. Verfassungsmäßigkeit des Einzelfalls
Letztlich muss aber auch die Gesetzesanwendung im Einzelfall verfassungsrechtlich unbedenklich sein. Die Drei-Stufen-Theorie ist nicht einschlägig, da sie nur die Schranke, nicht aber die Einzelfallmaßnahme betrifft. Fraglich ist, ob das Verbot der in Rede stehenden Werbeaktionen, wie es sich aus dem Urteil ergibt, verhältnismäßig i. w. S. ist.
a) Der Schutz der Rechtsschutzsuchenden ist ein legitimer Zweck.
b) Das Verbot bestimmter Aktionen ist auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Es schützt den Rechtsschutzsuchenden vor unsachlicher Werbung und stärkt dessen Vertrauen darin, der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten.
c) Fraglich ist, ob ein Verbot der beiden Werbeaktionen erforderlich ist. Das wäre der Fall, wenn kein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Verfügung stünde. Nur ein Verbotensein so vieler Werbemaßnahmen wie möglich bietet aber einen wirksamen (nämlich absoluten) Schutz.
d) Letztlich kommt es auf die Verhältnismäßigkeit i. e. S. an. Es ist zu prüfen, ob das Verbot beider Werbeaktionen die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 I GG und den Schutz der Rechtssuchenden in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Dabei muss aber berücksichtigt werden, das auch § 43b BRAO die Werbung nicht uneingeschränkt verbietet.
aa) Sponsoring
Eine sachliche und damit nach § 43b BRAO zulässige Werbung unterrichtet über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, wenn sie die interessierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, dass der Werbende als Rechtsanwalt tätig ist.
Diesen Anforderungen genügt zunächst das Sponsoring. Es geht um Imagewerbung, die geeignet ist, das Bild des Förderers in der Öffentlichkeit zu heben, weil darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich der Werbende gemeinnützig in einem bestimmten Bereich engagiert.
Fraglich ist, ob die Neuartigkeit der Werbung eine sachgemäße Berufsausübung zu Lasten des Rechtssuchenden gefährdet.
Allein aus der Neuartigkeit kann sich das jedoch nicht ergeben, da es zeitgemäßen Veränderungen unterliegt, welche Werbeformen als üblich, angemessen oder als übertrieben angesehen werden. Ein Sponsoring ist heute aber als üblich anzusehen und darf sogar - auch in Anbetracht der unterstützten Anlässe - als besonders seriös und Vertrauen erweckend angesehen werden.
Schließlich ist eine Kollision mit dem schützenswerten Vertrauensanspruch der Rechtssuchenden überhaupt nicht ersichtlich. Die Werbung steht weder soweit im Vordergrund, dass ihr Inhalt weit dahinter zurück bleibt, noch ist sie irreführend oder sensationell. Vielmehr taucht der Name des Beschwerdeführers nur klein auf.
Das Verbot des Sponsorings stellt sich daher als unverhältnismäßig dar.
bb) Werbeschild
Auch das Werbeschild dient zunächst dazu, potentielle Mandanten auf den Beschwerdeführer aufmerksam zu machen.
Möglicherweise muss hier aber eine Gefährdung der Interessen der Rechtsschutzsuchenden angenommen werden, weil sich die Werbung als unsachlich darstellt.
Die Beurteilung einer Werbung als unsachlich kommt insbesondere in Betracht, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, dass ihr Inhalt weit dahinter zurück bleibt.
Zwar zeichnet sich das Werbeschild durch eine gewisse Ironie aus, indem sie mit Sprachwitz handhabt und auf die hohe Unfallquote auf Alleen in Brandenburg Bezug nimmt. Ironie und Sprachwitz können allerdings nicht schon zu einer Unzulässigkeit der Werbung führen.
Hier kann jedoch nicht allein auf den Inhalt der Werbung abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist auch der Ort, an dem das Schild aufgestellt ist. Durch die Aufstellung an einer als gemeinhin besonders unfallträchtig angesehenen Örtlichkeit erhält die Werbung einen geradezu marktschreierischen und auch zynischen Charakter. Es entsteht der Eindruck, als wolle der Beschwerdeführer von einem möglichen Unfall profitieren. Aus der Formulierung "Mit ihm fahren sie richtig" kann sich in diesem Zusammenhang das Versprechen einer Erfolgsgarantie herauslesen lassen: Eine solche Garantie widerspricht aber dem Interesse, keine Prozesse allein aus Gewinninteressen zu führen. Diesem Interesse ist der Anwalt als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) besonders verpflichtet. Das Erscheinungsbild der Werbung steht derart im Vordergrund, dass ihr Inhalt weit dahinter zurück bleibt.
Die Aufstellung des Werbeschildes kann daher nach alledem nicht als sachlich angesehen werden. Sie widerspricht den von einem Rechtsanwalt zu berücksichtigenden gebotenen Verhaltensmaßregeln. Das diesbezügliche Verbot ist mithin nicht unverhältnismäßig.
e) Zwischenergebnis
Die Verhängung von Bußgeld und der Verweis waren in Bezug auf das Sponsoring unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. In Bezug auf das Werbeschild bestehen diesbezüglich aber keine Bedenken.
Anmerkung: Ein anderes Ergebnis ist mit der entsprechenden Begründung gut vertretbar.
III. Art. 5 I 1 1. Var. GG
Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt nicht vor, da Ns Werbung an den Alleen keine Meinung (Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung) darstellt. Wirtschaftswerbung stellt dann eine geschützte Meinung dar, wenn sie der Meinungsbildung dient (BVerfGE 71, 162, 165). Hier haben die Aussagen des N aber einen rein werbenden Charakter.
IV. Art. 3 I GG
Anders als die meisten anderen Berufsgruppen dürfen Rechtsanwälte nicht werben. Darin könnte eine Ungleichbehandlung liegen. Man könnte daran denken, eine solche auszuschließen, da Rechtsanwälte auch Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) sind. Jedenfalls ist die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte aber aus sachlichem Grund (Schutz der Rechtssuchenden) geboten und verhältnismäßig (im Sinne der neuen Formel, siehe Ausführungen zu Art. 12 I GG).
C. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. Sie hat daher Aussicht auf Erfolg.
Weitere Fälle in: Zenthöfer, Staatsrecht 2, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-19-4.
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02. Musterfall II - Verfassungsbeschwerde
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Sachverhalt:
Es herrscht Wahlkampf in der Bundesrepublik. Auch die 17jährige Schülerin S ist davon begeistert. Sie besucht die Schule nur noch mit einer Plakette, die die Aufschrift "Besser groß als klein - keine Macht der FDP!" trägt. S bietet auch einigen Mitschülerinnen die Plaketten an. Die Schulleitung verbietet ihr das Tragen und die Verteilung der Plaketten während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände. Dabei beruft sie sich auf eine Vorschrift des Landesschulgesetzes, die "Parteiwerbung in jeglicher Form auf dem Schulgelände im Interesse des Schulfriedens und des ungestörten Unterrichts" verbietet und die Schulleitung ermächtigt, die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
S klagt gegen diese Anordnung erfolglos. Anschließend erhebt sie form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Ihre Eltern lehnen diese Verfassungsbeschwerde allerdings ab. S sieht sich in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG verletzt. Prüfen Sie Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde!
Lösung:
Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.
1. Zuständigkeit:
Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG für Verfassungsbeschwerden zuständig.
2. Beteiligtenfähigkeit:
Nach § 90 I BVerfGG ist "jedermann" beteiligtenfähig. Jedermann ist Träger von Grundrechten, auch S. Sie ist damit beteiligtenfähig nach § 90 I BVerfGG.
3. Prozessfähigkeit
Fraglich ist, ob S auch prozessfähig ist. S ist noch nicht volljährig. Sie könnte daher nicht prozessfähig sein, zumal ihre Eltern die Beschwerde ablehnen. Ist allerdings ein Minderjähriger in der Lage, in dem geschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich zu handeln, wird ihm die Grundrechtsmündigkeit zugesprochen. S wäre in diesem Fall auch prozessfähig. Hier macht S von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch und unterstützt den Wahlkampf für die Bundestagswahl. Sie handelt damit eigenverantwortlich im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Folglich ist S auch prozessfähig.
4. Beschwerdegegenstand
S müsste einen Beschwerdegegenstand nach § 90 I BVerfGG angreifen. Ein Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt, womit alle drei Gewalten gemeint sind. Die Schulleitung fällt unter die Exekutivgewalt. Ihr Verbot, die Plakette zu tragen, ist somit ein Akt der öffentlichen Gewalt. Auch die Gerichtsurteile, die dieses Verbot bestätigen, sind Akte der öffentlichen Gewalt. Es sind somit mehrere Beschwerdegegenstände gegeben.
5. Beschwerdebefugnis
a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
S müsste nach § 90 I BVerfGG behaupten, in einem Grundrecht verletzt worden zu sein. Sie sagt, sie sei durch das Verbot der Schulleitung und durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Damit wurde ihr objektiv verboten, eine bestimmte Meinung, nämlich die, die FDP nicht zu wählen, zu äußern. Eine Möglichkeit der Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I 1 GG scheint somit nicht von vornherein ausgeschlossen.
b) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
S müsste weiterhin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Eine Selbstbetroffenheit liegt, da sie die Plakette trägt und verteilt, vor. Die Maßnahme der Schulleitung und die Gerichtsentscheidungen trifft sie zum jetzigem Zeitpunkt und, da keine Zwischenakte erforderlich sind, auch unmittelbar. Somit ist S selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
6. Rechtswegerschöpfung
Laut Sachverhalt ist der Rechtsweg erschöpft.
7. Form und Frist gemäß § 93 BVerfGG sind laut Sachverhalt eingehalten.
II. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Das ist sie dann, wenn die Anordnung der Schulleitung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) für S darstellt.
1. Schutzbereich
Dazu müsste zunächst der Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG eröffnet sein. Art. 5 I 1 GG schützt in erster Linie die Freiheit, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten. Kennzeichend dafür ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens (vgl. Zenthöfer, Jochen: Juristische Grundkurse Band 19, Grundrechte). Dadurch grenzt sich eine subjektive Meinung von einer objektiven Tatsachenbehauptung ab. Mit ihrer Äußerung "Besser groß als klein - keine Macht der FDP" gibt S ihre Meinung kund, dass sie die großen Parteien unterstützt und die FDP ablehnt. Dies ist eine Stellungnahme und keine objektive Tatsache. Somit macht S von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch. Folglich ist der Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG eröffnet.
2. Eingriff
Fraglich ist, ob in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit auch eingegriffen wurde. Ein Eingriff ist jede staatliche Hoheitsmaßnahme, die dem Einzelnen eine Handlung, die in seinen Schutzbereich fällt, erschwert oder unmöglich macht. Durch die Anordnung der Schulleitung und durch die Urteile der Verwaltungsgerichte ist S nicht mehr in der Lage, ihre Meinung in Form des Dafürhaltens zur Unterstützung der großen Parteien so kund zu tun, wie sie es gerne möchte, nämlich auf Plaketten auf dem Schulgelände. Ein Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt für S somit vor.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Dieser Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn er auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht und seinerseits verfassungsmäßig ist.
a) Ermächtigungsgrundlage
Das Landesschulgesetz, dass hier die Ermächtigungsgrundlage darstellt, müsste formell und materiell verfassungsgemäß sein.
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
(1) Gemäß Art. 70 I GG haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen.
(2) Für die Überprüfung von Landesgesetzgebungsverfahren ist das BVerfG nicht zuständig.
[Hinweis von www.rauda-zenthoefer.de: Wer das sieht, punktet sich in der Klausur nach oben!]
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das Landesschulgesetz müsste sich im Rahmen der Schrankenregelung von Art. 5 II GG bewegen.
(1) Gesetzesvorbehalt
Art. 5 II GG kennt eine Schrankentrias. Einschlägig ist hier der qualifizierte Gesetzesvorbehalt der "allgemeinen Gesetze" als Schranke für die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG. Fraglich ist, ob die Vorschrift des Landesschulgesetzes ein allgemeines Gesetz darstellt. Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 II GG sind solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten. Sie müssen vielmehr ein bestimmtes Rechtsgut schützen, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, und mithin meinungsneutral sein. Dabei kann ein allgemeines Gesetz trotzdem grundrechtsbeschränkende Wirkung für die Meinungsfreiheit haben. Hier schützt die Vorschrift des Landesschulgesetzes das Interesse des Schulfriedens und einen ungestörten Unterricht. Es richtet sich also nicht gegen eine bestimmte Meinung und ist folglich ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG.
(2) Die Erforderlichkeiten der Art. 19 und 20 sind erfüllt.
(3) Verhältnismäßigkeit
Die Vorschrift des Landesschulgesetzes, die Parteiwerbung in der Schule verbietet, müsste auch verhältnismäßig sein.
(a) Legitimer öffentlicher Zweck
Dazu müsste es zunächst einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen. Die Vorschrift möchte die Interessen eines ungestörten Unterrichts und den Schulfrieden sichern. Sie stärkt damit eine gute und parteineutrale Schulbildung und ist mithin ein legitimer öffentlicher Zweck.
(b) Geeignetheit
Das Verbot der Parteiwerbung erscheint für das Ziel auch ein geeignetes Mittel.
(c) Erforderlichkeit
Das Verbot müsste auch erforderlich sein. Erforderlichkeit liegt vor, wenn kein Mittel geringerer Intensität vorliegt, das den gleichen Erfolg bringen würde. Ein Teilverbot von Parteiwerbung ist sinnlos und wäre mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Daher ist ein komplettes Verbot, wie im Landesschulgesetz vorgesehen, erforderlich.
(d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Schließlich müsste das Verbot der Vorschrift auch angemessen sein. Dabei ist nun die grundlegende wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu beachten. Diese Bedeutung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung [Hinweis von www.rauda-zenthoefer.de: Dies ist seit dem Lüth-Urteil des BVerfG richterrechtlich anerkannt], mithin auch auf die die Grundrechte beschränkenden Gesetze. Gerade die Meinungsfreiheit mit ihrem qualifizierten Gesetzesvorbehalt genießt aufgrund ihrer Sicherung des demokratisch-freiheitlichen Meinungsbildungsprozesses einen hohen Grundrechtsschutz.
Nach der Wechselwirkungslehre sind gerade bei ihr die die Meinungsfreiheit beschränkende Gesetze wiederum im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit auszulegen. Würde man der S also im vorliegenden Fall ihre Äußerungen verbieten, kann sie in der Schule nicht mehr an einem die Demokratie unterstützenden Meinungsbildungsprozess beitragen.
Allerdings stehen auf der anderen Seite die Interessen des Schulfriedens, mithin die Interessen anderer Mitschüler. Hier könnte das Grundrecht der Meinungsfreiheit der S hinter den Interessen eines ungestörten Unterrichts zurücktreten. Dabei ist zu beachten, dass sich das Verbot des Tragens und des Verteilens der Plaketten lediglich auf das Schulgelände bezieht. Die S kann weiterhin vor der Schule ihre Plaketten verteilen.
Auch ist zu beachten, dass das Schulwesen, welches nach Art. 7 I GG unter der Aufsicht des Staates steht, gerade bei Wahlkämpfen eine neutrale Position beziehen muss. Würde der Staat die Wahlwerbung auf dem Schulgelände erlauben, könnte für die Schüler das Bild der Neutralität verletzt werden. Dies könnte sich wiederum negativ im Schulunterricht widerspiegeln. Zudem lassen sich Schüler, die minderjährig und noch politisch unerfahren sind, durch Parteien eher instrumentalisieren als Erwachsene. Folglich treten die Interessen der S auf Meinungskundgabe zurück.
Die Ermächtigungsgrundlage ist somit verhältnismäßig.
b) Einzelfallmaßnahme
Die konkrete Maßnahme, also die Anordnung der Schulleitung, verfolgt den gleichen Zweck und setzt lediglich das Verbot durch. Sie ist aus den gleichen Gründen verhältnismäßig.
Ergebnis:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Sie wird keinen Erfolg haben.
Weitere Fälle in: Zenthöfer, Staatsrecht 2, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-19-4.
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