Kostenlose Übungsfälle zum Staatsrecht (Staatsorganisationsrecht)
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01. Musterfall I - "Dynamische Verweisungen"
02. Musterfall II - "Bundespräsident"
01. Musterfall I - "Dynamische Verweisungen"
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Sachverhalt:
In den letzten Jahren hat - nach Ansicht der Bundesregierung - die Gefahr terroristischer Anschläge stark zugenommen. Deshalb will das Kabinett ein neues Gesetz über die Bundespolizei (früher: Bundesgrenzschutz) beschließen. Derzeit hat die Bundespolizei vor allem die Aufgabe, die Grenzen zu sichern und im grenznahen Bereich wie an Flughäfen und Bahnhöfen Kontrollen durchzuführen. Diese Befugnisse sollen nun nach Vorbild des amerikanischen FBI ausgeweitet werden. Das Gesetz lautet wie folgt:
§ 1: "Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von organisierter Kriminalität und terroristischen Anschlägen in ganz Deutschland."
§ 2: "Die Bundespolizei kann im gesamten Bundesgebiet Personenkontrollen durchführen."
§ 3: "Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen bundespolizeilichen Handelns richten sich nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) von Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung."
§ 4: "Das Gesetz tritt sofort nach Verkündung in Kraft."
§ 5: "Zitiergebot: Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des GG), Freizügigkeit (Artikel 11 des GG) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des GG) eingeschränkt."
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass das Gesetz möglichst schnell beschlossen werden muss. Deshalb wird es von der (die Bundesregierung gemeinsam mit der C-Fraktion politisch tragende) S-Fraktion im Bundestag - und damit nicht von der Bundesregierung - eingebracht. Das Gesetz wird beschlossen und verkündet.
Ist das Gesetz verfassungsgemäß?
Lösung:
Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmt.
1. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
Der Bundesgesetzgeber müsste für die in § 1 des Gesetzes genannten Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig sein. Für die Gesetzgebung sind grundsätzlich die Länder zuständig, Art. 30 und Art. 72ff. GG. Nur wenn dem Bund eine Kompetenz ausdrücklich zugewiesen ist, kann er gesetzgeberisch tätig werden.
Für die Aufgabe der Gefahrenabwehr findet sich ein ausdrücklicher Kompetenztitel in Art. 73 I Nr. 9a GG (neu eingefügt durch die Föderalismusreform). Daher hat der Bund die Zuständigkeit.
b) Verfahren
Das neue Gesetz könnte auch wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren formell verfassungswidrig sein. Problematisch ist hier allein, ob es ein Verstoß gegen das GG darstellt, wenn die Bundesregierung ihre Vorlage nicht selbst einbringt, sondern dies über die sie politisch tragende S-Fraktion tut. Bei diesem Verfahren spart sich die Bundesregierung die sonst nach Art. 76 II 1 GG notwendige vorherige Zuleitung an den Bundesrat.
Es könnte folglich ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht des GG vorliegen. Jedoch kann ein Gesetzesentwurf auch aus der "Mitte des Bundestages" eingebracht werden. Hier macht sich die S-Fraktion den Entwurf zu eigen und bringt ihn ordnungsgemäß ein. Art. 76 II 1 GG wird damit zwar umgangen. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Formvorschrift ohne eigenen materiellen Gehalt (herrschende Ansicht). Denn die Beteiligung des Bundesrates wird durch das nachfolgende Verfahren noch ausreichend gesichert. Die Form wird gewahrt, wenn ein anderer zulässiger Weg zur Einbringung des Entwurfes gewählt wird. Damit kann ein Verstoß gegen Art. 76 II 1 GG nicht angenommen werden.
Weiterhin könnte aber ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue vorliegen. Dieser Grundsatz besagt, dass Staatsorgane untereinander zu rücksichtsvollem Umgang und einem Mindestmaß an Kooperation verpflichtet sind. Gerade für den Fall, dass die Bundesregierung durch gezielte Umgehung des Art. 76 II 1 GG das Mitwirkungsrecht des Bundesrates verkürzt, könnte sie gegen den Grundsatz der Organtreue verstoßen haben. Allerdings ist fraglich, ob der Grundsatz der Organtreue von solch hohem Verfassungsrang ist, dass seine Missachtung zur formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen kann. Die Frage kann aber dahin stehen. Denn der Grundsatz der Organtreue ist nur bei einem schwerwiegenden Verstoß verletzt. Das ist beim dem genannten Verhalten im Gesetzgebungsverfahren, welches die Beteiligung des Organs Bundesrat noch nach den Lesungen des Bundesrat vorschreibt, nicht der Fall. Die Bundesregierung hat formal-juristisch korrekt gehandelt. Die S-Fraktion hat sich den Entwurf zu eigen gemacht. Damit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue nicht vor.
Folglich ist das Gesetz nicht wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig.
c) Form
Formmängel sind nicht ersichtlich.
Zwischenergebnis:
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß.
2. Materielle Rechtmäßigkeit
Das Gesetz könnte auch materiell verfassungswidrig sein. Problematisch ist die in § 3 des Gesetzes vorgesehene Verweisung auf das OBG Nordrhein-Westfalen. Dabei handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche statische Verweisung (Bezugnahme auf ein Gesetz in seiner gerade gültigen Fassung), sondern um eine sog. dynamische Verweisung. Die dynamische Verweisung führt dazu, dass jede Änderung des OBG Nordrhein-Westfalen eine Änderung des Gesetzes zur Folge hat.
a) Nach Ansicht des BVerfG sind dynamische Verweisungen zulässig, wenn der Inhalt der Regelungen, auf die der Bundesgesetzgeber verwiesen hat, im wesentlichen feststeht (siehe BVerfGE 26, 338, 365ff.). Weiterhin muss der verweisende Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen haben. Hier verweist das neue Gesetz bezüglich aller Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen auf das OBG Nordrhein-Westfalen. Folglich hat der Bundesgesetzgeber nicht alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen. Zudem ist fraglich, ob der Inhalt der Regelungen des OBG im wesentlichen feststeht. In den letzten Jahren gab es immer wieder Änderungen in den Polizeigesetzen der Länder. Dabei wurden Videoüberwachung, Rasterfahndung und anderes eingeführt. Einige Änderungen betrafen auch Nordrhein-Westfalen. Von einem feststehenden Inhalt des OBG Nordrhein-Westfalen kann daher nicht ausgegangen werden (a.A. vertretbar).
Zudem ist bedenklich, dass die dynamische Verweisung hier in einem grundrechtsrelevanten Bereich - wie § 5 des Gesetzes zeigt - erfolgt. Betroffen sind insbesondere die Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG) und Freizügigkeit (Art. 13 GG). Allerdings legt das BVerfG dynamische Verweisungen in diesem Bereich verfassungskonform als statische Verweisungen aus. Das heißt, dass Änderungen des OBG Nordrhein-Westfalen nicht Änderungen des Gesetzes zur Folge haben würden.
Im Ergebnis wäre § 3 des Gesetzes unter Zugrundelegung der vom BVerfG normierten Grundsätze als statische Verweisung verfassungsgemäß.
b) Nach herrschender Ansicht in der Literatur können dynamische Verweisungen gegen Normen des materiellen Verfassungsrechts verstoßen.
aa) Verstoß gegen Art. 20 I GG (Bundesstaatsprinzip)
Es könnte zuerst ein Verstoß gegen den in Art. 20 I GG normierten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit vorliegen. Die Verfassung regelt die Gesetzgebungszuständigkeiten abschließend in einem Exklusivitätsverhältnis. Diese Kompetenzordnung ist zwingend und darf daher nicht vom Bund überschritten werden. Hier kann aber das geplante Gesetz des Bundes durch Gesetzesänderungen im Land Nordrhein-Westfalen ständig verändert werden. Damit nimmt das Land Nordrhein-Westfalen praktisch ihm nicht zustehende Gesetzgebungsbefugnisse wahr.
Andererseits kann argumentiert werden, dass der Bund jederzeit sein Gesetz ändern und die dynamische Verweisung des § 3 aufheben kann. Damit behält der Bund die Herrschaft über seine Normen.
Zu beachten ist aber, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen sein OBG ändern kann und der Bund sein Gesetz erst mit zeitlicher Verzögerung den Änderungen anpassen kann (es muss das gesamte Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden). Folglich bestünde zumindest für eine gewisse Zeit ein Zustand, in dem das Land Nordrhein-Westfalen faktisch Einfluss auf den Bundesgesetzgeber nehmen kann.
Folglich verstößt § 3 des neuen Gesetzes gegen das in Art. 20 I GG niedergelegte Bundesstaatsprinzip.
bb) Verstoß gegen Art. 20 I, 28 I GG (Rechtsstaatsprinzip)
Weiterhin könnte das neue Gesetz gegen das Rechtsstaatsprinzip, niedergelegt vor allem in Art. 20 I, 28 I GG, verstoßen. Problematisch ist, dass für den Rechtsunterworfenen der Inhalt der Norm nicht sofort erkennbar ist. Um das neue Gesetz zu verstehen, muss er immer auch das OBG Nordrhein-Westfalen zur Hand nehmen. Dies könnte gegen das Prinzip der Bestimmtheit und Klarheit von Rechtsnormen verstoßen.
Zu beachten ist aber, dass der Inhalt von Normen oft nicht erkennbar ist. Dies gilt im Rahmen der ordnungspolizeilichen Generalklausel auch für das geltende Polizeirecht. Insbesondere der Begriff der "öffentlichen Ordnung" ist einem stetigem Wandel unterworfen. Folglich kommt es im vorliegenden Fall auf den Einzelfall an. Hier hat der Bundesgesetzgeber nicht einmal Grundentscheidungen über polizeiliche Standardmaßnahmen getroffen, sondern alles, was mit Personenkontrollen (§ 2 des Gesetzes) zu tun hat, dem Landesgesetzgeber zugewiesen. Darunter fallen Maßnahmen wie Identitätsfeststellung und Gewahrsam. Der Inhalt des neuen Gesetzes ist damit noch nicht einmal in seinen Grundentscheidungen erkennbar.
Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber von der dynamischen Verweisung (§ 3) Gebrauch macht. Er hätte die Tatbestände und Rechtsfolgen unproblematisch auch selbst regeln können. Folglich ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 I GG zu bejahen.
cc) Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 II 1 GG)
Weiterhin könnte ein Verstoß gegen das in Art. 20 II 1 GG niedergelegte Demokratieprinzip vorliegen. Dieses Prinzip verlangt u.a., dass staatliche Entscheidungen einer ununterbrochenen Legitimationskette zum Souverän, dem Volk, zurückgeführt werden können. Bei Bundesgesetzen ist dies das Volk der Bundesrepublik Deutschland. Ein Teil des Gesetzes (§ 3) steht aber im Belieben des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers. Dieser ist nur vom Volk in Nordrhein-Westfalen legitimiert. Damit besteht keine ununterbrochene Legitimationskette zum Souverän auf Bundesebene.
Zwar kann dagegen angeführt werden, dass sich der vom Bundesvolk legitimierte Normgeber die Entscheidung eines fremden Normgebers zu eigen macht. Jedoch steht dies nicht mehr in der Kompetenz des Normgebers: Er muss selbst handeln; handeln lassen darf er nur dann, wenn ihn die Verfassung dazu legitimiert (z.B. Art. 23 I GG für Europa, Art. 80 I GG für Entscheidungen der Verwaltung).
Im Ergebnis liegt ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 II 1 GG vor.
Anmerkung: Es liegt kein Verstoß gegen die Gewaltenteilung vor, da die Verlagerung der Rechtsetzung auf einen anderen Gesetzgeber - das Land Nordrhein-Westfalen -, nicht aber auf die Judikative oder Exekutive erfolgte.
Streitentscheidung: Die Argumente der h.L. berücksichtigen die grundrechtlichen Anforderungen an Gesetze in höherem Maße. Sie sind vorzuziehen. Für den Gesetzgeber ergeben gibt sich daraus keine nachteiligere Folgen. Denn er kann den aktuellen Gesetzestext des OBG Nordrhein-Westfalen in seinen Gesetzentwurf einfach kopieren. Eine dynamische Verweisung wäre auch nach Ansicht des BVerfG unzulässig
Zwischenergebnis:
Das geplante Gesetz verstößt gegen materielles Verfassungsrecht und ist folglich nicht mit dem GG vereinbar.
Ergebnis:
Das neue Gesetz ist nicht verfassungsgemäß.
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02. Musterfall II - "Bundespräsident"
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Sachverhalt:
Bei einer Pressekonferenz zu seiner Neujahrsansprache erklärt Bundespräsident B unter anderem, im Hinblick auf die hohe Arbeitslosigkeit in Deutschland müssten die Arbeitnehmer an den Gewinnen ihrer Unternehmen beteiligt werden. B macht dazu konkrete Vorschläge, in welcher Höhe welche Betriebe ihre Arbeitnehmer zu beteiligen haben. Er will diese Vorschläge auch wiederholen. Bundeskanzlerin M übt an dieser Äußerung und der Wiederholungsabsicht scharfe Kritik. Sie ist der Auffassung, durch diese Erklärung habe B in ihre Kompetenz eingegriffen. Zudem habe es für diese Stellungnahme einer Gegenzeichnung durch die Bundeskanzlerin bedurft. B meint dagegen, dass für eine mündlich abgegebene Erklärung eine Gegenzeichnung nicht erforderlich sei. Im übrigen sei seine Presseerklärung durch Art. 5 GG gedeckt.
Daraufhin beantragt die Bundeskanzlerin beim BVerfG die Feststellung, dass der Bundespräsident zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt war. Wird dieser Antrag erfolgreich sein?
Lösung:
Durch den Antrag des Bundeskanzlerin auf Feststellung, dass der Bundespräsident zur Abgabe derartiger Erklärungen nicht berechtigt ist, streiten sich zwei Verfassungsorgane über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus der Verfassung.
I. Zuständigkeit des BVerfG
Die Zuständigkeit des BVerfG für Organstreitverfahren ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63ff. BVerfGG. (Anmerkung von www.rauda-zenthoefer.de: An manchen Universitäten wird die "Zuständigkeit des BVerfG" als Teil der Zulässigkeit geprüft.)
II. Zulässigkeit
Das Organstreitverfahren müsste zulässig sein.
a) Antragsteller:
M müsste eine mögliche Antragstellerin und damit beteiligtenfähig nach § 63 BVerfGG sein.
aa) Ausdrücklich wird die Bundeskanzlerin nicht genannt. Jedoch könnte sie ein im GG mit eigenen Rechten ausgestattetes Teil des Organs Bundesregierung sein.
bb) Die Bundesregierung besteht gemäß Art. 62 GG aus der Bundeskanzlerin und den Bundesministern. Somit ist die Bundeskanzlerin Teil des Verfassungsorgans Bundesregierung.
cc) Sie müsste durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sein. Die Bundeskanzlerin leitet ihre Rechte hauptsächlich aus Art. 65 GG ab. Daneben finden sich aber auch in Art. 64 I GG oder Art. 69 I GG (Ernennungs- und Vorschlagsrechte) weitere Rechte. Mithin ist die Bundeskanzlerin mit weiteren Rechten ausgestattet.
dd) Damit ist M eine mögliche Antragstellerin nach § 63 BVerfGG.
b) Antragsgegner:
Der Bundespräsident wird als möglicher Antragsgegner in § 63 BVerfGG aufgeführt.
c) Streitgegenstand:
Gegenstand des Organstreitverfahrens kann gemäß § 64 I BVerfGG nur eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Das beanstandete Verhalten muss jedoch eine gewisse Rechtserheblichkeit aufweisen. Daran könnte man hier zweifeln. Es handelt sich bei dem vom Antragsteller gerügten Verhalten schließlich nur um eine bloße Meinungsäußerung auf einer Pressekonferenz. Jedoch ist zu bedenken, dass eine solche Äußerung vor einem öffentlichen Publikum und mit einer so großen Bedeutung für das gesamte Staatswesen ohne weiteres in den Kompetenzbereich anderer Bundesorgane eingreifen kann. Die zuständigen Verfassungsorgane könnten dadurch vor der Öffentlichkeit mit einer Position identifiziert werden, die sie tatsächlich gar nicht billigen. Aus diesem Grund weist die Meinungsäußerung des B durchaus eine rechtliche Relevanz auf. Die Erklärung des Bundespräsidenten auf der Pressekonferenz ist daher ein tauglicher Streitgegenstand im Organstreitverfahren gemäß § 64 I BVerfGG.
d) Antragsbefugnis:
M müsste, um antragsbefugt zu sein, weiterhin geltend machen, dass sie durch das streitige Verhalten des Antragsgegners in ihren ihr vom GG übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist, § 64 I BVerfGG. Dazu müsste eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung möglich sein. Die Äußerung des B auf der Pressekonferenz könnte in die Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin aus Art. 65 Satz 1 GG eingreifen. Weiterhin hat B möglicherweise die Rechtstellung der Bundeskanzlerin missachtet, indem er die Äußerung ohne vorherige Gegenzeichnung machte, die möglicherweise gemäß Art. 58 Satz 1 GG erforderlich war. Es ist daher durchaus möglich, dass M in ihrem verfassungsmäßigen Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Folglich ist M antragsbefugt.
e) Die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften nach §§ 23 I, 64 II - III BVerfGG ist zu unterstellen.
Damit ist der Antrag der M zulässig. Er müsste auch begründet sein.
Begründetheit
Der Antrag der M ist begründet, wenn die Erklärung des B gegen das GG verstößt und dadurch Rechte der Bundeskanzlerin verletzt oder unmittelbar gefährdet sind.
a) Verletzung des Art. 65 Satz 1 GG
Die Erklärung des B könnte gegen die Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin gemäß Art. 65 Satz 1 GG verstoßen. Danach bestimmt die Bundeskanzlerin die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
aa) Fraglich ist, ob die Richtlinienkompetenz nur die Stellung der Bundeskanzlerin innerhalb der Regierung betrifft oder darüber hinaus auch das Verhältnis zu anderen Verfassungsorganen regelt. Für ersteres spricht die systematische Stellung des Art. 65 Satz 1 GG. Satz 2 und 3 beziehen sich nur auf das "Innenverhältnis" Bundesregierung. Auch steht Art. 65 GG im Abschnitt "Bundesregierung" des GG. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Bundeskanzlerin gemäß Art. 65 Satz 1 GG für die Richtlinienbestimmung die Verantwortung zu tragen hat. Eine solche Verantwortung kann nur gegenüber dem Bundestag bestehen, vgl. Art. 67 und 68. Weiterhin bezieht Art. 65 Satz 4 den Bundespräsidenten mit ein, als er ihm einen Genehmigungsvorbehalt gewährt. Schließlich ist zu bedenken, dass das GG die Stellung der Bundeskanzlerin stark ausgestaltet hat. Dies zeigt sich vor allem an den Kompetenzen in Art. 64 I, 69 III, 115 b GG. Man spricht deshalb oft von einer "parlamentarischen Kanzlerregierung". Deshalb regelt die Richtlinienkompetenz auch das Verhältnis zu anderen Staatsorganen.
bb) B müsste gegen diese Richtlinienkompetenz verstoßen haben. Unter Richtlinien der Politik werden die grundlegenden, staatsrichtungsbestimmenden Gestaltungsentscheidungen im Bereich der Regierung verstanden. Fragen zur Beteiligung von Arbeitnehmern an Unternehmensgewinnen haben grundlegende Bedeutung. Daher gehören sie zu den Richtlinien der Politik. M übt an der Äußerung des B scharfe Kritik. Damit ist deutlich, dass sich die Erklärung des B nicht in Einklang findet mit den Richtlinien der Bundeskanzlerin. Damit hat B die Richtlinienkompetenz der M verletzt.
cc) Fraglich ist, ob B gerechtfertigt ist. Möglicherweise steht ihm ein eigenes politisches Mitwirkungsrecht zu, das ihm eine eigenständige Bewertung politisch relevanter Vorgänge ohne Rücksicht auf die Richtlinienkompetenz erlaubt. Für ein solches Mitspracherecht lässt sich die Stellung des Bundespräsidenten als die eines selbständigen, obersten Verfassungsorgans anführen, dessen Aufgaben und Befugnisse auch in selbständigen politischen Entscheidungen begründet sind (vgl. vor allem Art. 63 IV 3, 68 I 1, 81 GG). Andererseits ist jedoch dem Bundespräsidenten die Teilhabe an der politischen Staatsleitung versagt. Seine Befugnisse liegen vor allem in der Repräsentation des Staates (Art. 59 I GG) sowie in den mit der Stellung als Staatsoberhaupt verknüpften "staatsnotariellen" Funktionen (vgl. Art. 82 I 1, 64 I GG). Nach der Konzeption des GG sind daher nur das Parlament und die Regierung zur politischen Willensbildung des Staates berufen. Dieser Umstand gebietet es, vom Bundespräsidenten in politischen Fragen Zurückhaltung zu fordern. Ihm steht daher kein politisches Mitspracherecht zu.
dd) Der Eingriff in die Richtlinienkompetenz könnte jedoch im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 I, 1 1.Halbsatz GG gerechtfertigt sein. Die Presseerklärung ist im Rahmen der Amtsausübung des Bundespräsidenten erfolgt. Insoweit kann sich der Bundespräsident in einem Organstreitverfahren allein auf seine organschaftlichen Rechte berufen, die er gegenüber anderen Organen besitzt, nicht aber auf die dem einzelnen Bürger gegen den Staat zustehenden Grundrechte. Eine Berufung auf Art. 5 I, 1 1.Halbsatz GG kommt daher nicht in Betracht.
Somit verletzt die Erklärung des Bundespräsidenten die Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin gemäß Art. 65 Satz 1 GG.
b) Verletzung des Art. 58 Satz 1 GG
Indem B die Erklärung ohne vorherige Absprache mit M vorgenommen hat, könnte er überdies gegen die Gegenzeichnungspflicht des Art. 58 Satz 1 GG verstoßen haben.
aa) Dazu müsste der Bundespräsident zunächst in amtlicher Eigenschaft tätig geworden sein. (Dies ist ein ungeschriebenes Merkmal des Art. 58 Satz 1 GG.) Der Bundespräsident gab in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan die Erklärung auf der Pressekonferenz zur Neujahrsansprache ab. Er äußerte sich nicht als Privatperson. Folglich wurde er in amtlicher Eigenschaft tätig.
bb) Außerdem müsste es sich bei der streitrelevanten Äußerung um eine Anordnung oder Verfügung im Sinne des Art. 58 Satz 1 GG handeln. Dagegen spricht die Mündlichkeit der Erklärung. Das weitere Satzfragment "... bedürfen zu ihrer Gültigkeit ..." deutet eher auf schriftförmige Aussagen hin. Eine Rede oder ein Interview kann schließlich nicht ungültig werden.
Für die Klassifizierung als Anordnung oder Verfügung spricht jedoch die schwach ausgestaltete rechtliche Stellung des Bundespräsidenten. Folglich müsste das Gegenzeichnungserfordernis weit ausgedehnt werden. Daneben lässt sich der Sinn und Zweck der Norm anführen. Art. 58 Satz 1 GG soll ein "Regieren" des Bundespräsidenten an Regierung und Parlament vorbei verhindern. Der Bundespräsident soll nicht ohne Abstimmung mit der Bundesregierung politisch tätig werden, sondern vielmehr umfassend in das demokratische Verantwortungssystem eingebunden werden. Folglich sind unter "Anordnungen und Verfügungen" alle Willenskundgebungen zu verstehen, die unmittelbare Rechtswirkungen haben oder eine politische Wirkung herbeiführen bzw. dazu geeignet sind, sie herbeizuführen. Auch die Verlautbarungen auf einer Pressekonferenz, insbesondere hinsichtlich eines aktuellen und so kontrovers diskutierten Themas wie den Vorschlägen zur Gewinnbeteiligung von Arbeitnehmern, können politische Wirkungen herbeiführen. Somit fällt die Presseerklärung des B unter den Begriff "Anordnungen und Verfügungen" im Sinne des Art. 58 Satz 1 GG.
cc) Damit die Erklärung des B die verfassungsmäßigen Rechte der M verletzen kann, müsste diese überhaupt zur Gegenzeichnung befugt gewesen sein. Hier geht es um eine Angelegenheit, die die Richtlinien der Politik betrifft. Diese sind aber gemäß Art. 65 Satz 1 GG Sache der Bundeskanzlerin. In all diesen Fällen ist diese daher allein berechtigt zur Gegenzeichnung.
dd) Diese Gegenzeichnung dürfte nicht erfolgt sein. Eine Gegenzeichnung braucht nicht unbedingt schriftlich zu erfolgen, ausreichend ist vielmehr die konkludente Billigung. Die Bundeskanzlerin hat scharfe Kritik an der Äußerung des Bundespräsidenten geübt. Darin liegt eine Missbilligung.
Somit verstößt die Erklärung des B gegen Art. 58 Satz 1 GG.
Ergebnis:
Der Antrag der Bundeskanzlerin ist begründet.
Das BVerfG wird daher feststellen, dass die Erklärung des Bundespräsidenten gegen die Art. 65 Satz 1, 58 Satz 1 GG verstößt. Der Antrag wird Erfolg haben.
Weitere Fälle in: Zenthöfer, Staatsrecht 1, Richter-Verlag, ISBN 978-3-935150-18-7.
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